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STK 2020 2

Sachbeschädigung

Schwyz · 2020-04-29 · Deutsch SZ
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Sachbeschädigung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

E. 2 D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Sachbeschädigung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. September 2019, SEO 2019 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Urteil vom

26. September 2019 D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig sprach und vom Vor- wurf der mehrfachen Tatbegehung freisprach (angef. Urteil);

- dass die Privatklägerin rechtzeitig die Berufung anmeldete und erklärte (KG-act. 2 und 4);

- dass der Beschuldigte am 25. Februar 2020 Anschlussberufung erklärte (KG-act. 9);

- dass die Privatklägerin die Sicherheitsleistung innert Frist nicht bezahlte (KG-act. 5);

- dass aufgrund der nicht geleisteten Sicherheit den Parteien mit Verfü- gung vom 28. Februar 2020 mitgeteilt wurde, es sei vorgesehen, auf die Beru- fung nicht einzutreten, allfällige Stellungnahmen diesbezüglich hätten innert zehn Tagen eingereicht zu werden (KG-act. 10);

- dass der Verteidiger des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 2. März 2020 die Honorarnote einreichte (KG-act. 11 und 11/1);

- dass sich die Privatklägerin mit Stellungnahme vom 16. März 2020 mit dem angekündigten Nichteintretensentscheid einverstanden erklärte und ihre Berufung zurückzog (KG-act. 13);

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit andro-

Kantonsgericht Schwyz 3 hungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist, zumal die Privatklägerin die Berufung nachgehend ohnehin zurückzog;

- dass damit auch die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO);

- dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechts- mittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass damit die Privatklägerin sowohl die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 500.00 trägt als auch den Beschuldigten entschädigen muss;

- dass jedoch auf die Kostennote des Verteidigers des Beschuldigten we- gen Unangemessenheit nicht abgestellt werden kann (§ 6 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte), weil der geltend gemachte Aufwand von knapp elf Stun- den (Fr. 2'687.50) dem Verfahrensstand insgesamt nicht angemessen er- scheint, zumal die Kostennote allein für die Durchsicht von E-Mails (ohne nähere Angabe des Inhalts) knapp 2h Aufwand ausweist (noch ohne Berück- sichtigung der Position vom 24.02.2020) sowie für den Entwurf der An- schlussberufung ein Aufwand von 3h ausgewiesen wird (25.02.2020), und schon am 24.02.2020 ein Teil des Aufwands von 2.33h für den Entwurf der Anschlussberufung eingerechnet wurde (KG-act. 11/1), was nicht nachvoll- ziehbar bleibt, weil die Anschlussberufung nur zwei Seiten Begründung auf- weist (KG-act 9);

- dass deshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte), insbesondere nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der

Kantonsgericht Schwyz 4 Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand, und innerhalb des Ta- rifrahmens zu bemessen ist (§ 2 Abs. 1 und § 13 lit. c des Gebührentarifs für Rechtsanwälte);

- dass gemessen am Verfahrensstand (Erklärungen der Berufung und Anschlussberufung) sowie dem Aufwand für die Anschlussberufung (zwei Sei- ten Begründung) und angesichts der geringen Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache die Entschädigung auf pauschal Fr. 1'200.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden der Privatklägerin auferlegt.
  3. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten mit pauschal Fr. 1'200.00 zu entschädigen (inkl. MWST und Auslagen).
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. April 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. April 2020 STK 2020 2 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Sachbeschädigung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. September 2019, SEO 2019 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Urteil vom

26. September 2019 D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig sprach und vom Vor- wurf der mehrfachen Tatbegehung freisprach (angef. Urteil);

- dass die Privatklägerin rechtzeitig die Berufung anmeldete und erklärte (KG-act. 2 und 4);

- dass der Beschuldigte am 25. Februar 2020 Anschlussberufung erklärte (KG-act. 9);

- dass die Privatklägerin die Sicherheitsleistung innert Frist nicht bezahlte (KG-act. 5);

- dass aufgrund der nicht geleisteten Sicherheit den Parteien mit Verfü- gung vom 28. Februar 2020 mitgeteilt wurde, es sei vorgesehen, auf die Beru- fung nicht einzutreten, allfällige Stellungnahmen diesbezüglich hätten innert zehn Tagen eingereicht zu werden (KG-act. 10);

- dass der Verteidiger des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 2. März 2020 die Honorarnote einreichte (KG-act. 11 und 11/1);

- dass sich die Privatklägerin mit Stellungnahme vom 16. März 2020 mit dem angekündigten Nichteintretensentscheid einverstanden erklärte und ihre Berufung zurückzog (KG-act. 13);

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit andro-

Kantonsgericht Schwyz 3 hungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist, zumal die Privatklägerin die Berufung nachgehend ohnehin zurückzog;

- dass damit auch die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO);

- dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechts- mittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass damit die Privatklägerin sowohl die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 500.00 trägt als auch den Beschuldigten entschädigen muss;

- dass jedoch auf die Kostennote des Verteidigers des Beschuldigten we- gen Unangemessenheit nicht abgestellt werden kann (§ 6 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte), weil der geltend gemachte Aufwand von knapp elf Stun- den (Fr. 2'687.50) dem Verfahrensstand insgesamt nicht angemessen er- scheint, zumal die Kostennote allein für die Durchsicht von E-Mails (ohne nähere Angabe des Inhalts) knapp 2h Aufwand ausweist (noch ohne Berück- sichtigung der Position vom 24.02.2020) sowie für den Entwurf der An- schlussberufung ein Aufwand von 3h ausgewiesen wird (25.02.2020), und schon am 24.02.2020 ein Teil des Aufwands von 2.33h für den Entwurf der Anschlussberufung eingerechnet wurde (KG-act. 11/1), was nicht nachvoll- ziehbar bleibt, weil die Anschlussberufung nur zwei Seiten Begründung auf- weist (KG-act 9);

- dass deshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte), insbesondere nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der

Kantonsgericht Schwyz 4 Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand, und innerhalb des Ta- rifrahmens zu bemessen ist (§ 2 Abs. 1 und § 13 lit. c des Gebührentarifs für Rechtsanwälte);

- dass gemessen am Verfahrensstand (Erklärungen der Berufung und Anschlussberufung) sowie dem Aufwand für die Anschlussberufung (zwei Sei- ten Begründung) und angesichts der geringen Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache die Entschädigung auf pauschal Fr. 1'200.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden der Privatklägerin auferlegt.

3. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten mit pauschal Fr. 1'200.00 zu entschädigen (inkl. MWST und Auslagen).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 29. April 2020 kau