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STK 2019 62

Pornografie

Schwyz · 2019-11-05 · Deutsch SZ
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Pornografie | Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

E. 4 Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten, sowie zur Erstattung der Mitteilung an die KOST Zwecks Löschung der Anfrage) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. November 2019 kau

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten, sowie zur Erstattung der Mitteilung an die KOST Zwecks Löschung der Anfrage) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. November 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. November 2019 STK 2019 62 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Pornografie (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. September 2019, SGO 2019 5);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. September 2019 innert Frist am 23. September 2019 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 7. Oktober 2019 zum Versand kam;

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten, sowie zur Erstattung der Mitteilung an die KOST Zwecks Löschung der Anfrage) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. November 2019 kau