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STK 2019 22

Raufhandel, Nötigung

Schwyz · 2019-04-23 · Deutsch SZ
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Raufhandel, Nötigung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Dezember 2018, SEO 2018 13);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Dezember 2018 am 11. De- zember 2018 fristgerecht Berufung anmeldete sowie am 7. Januar 2019 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Schwyz eine als „Einsprache“ betitelte Ein- gabe einreichte (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am

14. März 2019 zugestellt wurde;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass der Beschuldigte mit Verfügung vom 15. März 2019 in Nachach- tung des Bundesgerichtsurteils 6B_1217/2013 vom 18. Februar 2013 darauf hingewiesen wurde, dass die Strafprozessordnung für die Einlegung der Beru- fung ein zweistufiges Verfahren vorsehe, d.h. laut Art. 399 Abs. 1 StPO sei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittle das erstinstanzliche Gericht die Anmel- dung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO), die Partei, die Berufung angemeldet habe, reiche dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründe- ten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angebe, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechte, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlange und welche Beweisanträge sie stel-

Kantonsgericht Schwyz 3 le, und dass die Berufung nicht erklärt werden könne, solange das begründete Urteil der ersten Instanz noch nicht zugestellt worden sei, weshalb die „Ein- sprache“ vom 7. Januar 2019 die Anforderungen an eine Berufungserklärung nicht erfülle, und A.________ hätte, wolle er Berufung erklären, dies dem Kan- tonsgericht innert Frist mit schriftlicher Eingabe mitzuteilen, wozu auf das Dis- positiv des begründeten Urteils vom 3. Dezember 2018 des Bezirksgerichts Schwyz verwiesen wurde (vgl. KG-act. 4);

- dass der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 3. April 2019 endete, keine Berufungserklärung ein- reichte;

- dass der Beschuldigte die R-Sendung vom 15. März 2019 nicht abholte, diese am 1. April 2019 per GU erneut geschickt und am 8. April 2019 dem Beschuldigten zugestellt wurde (KG-act. 6 und Track & Trace);

- dass bis dato in der vorliegenden Prozessache keine weiteren Eingaben eingingen;

- dass der Beschuldigte im Sinne des oben Dargelegten die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückga- be der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Kantonspolizei Schwyz, das Amt für Migration und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. April 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. April 2019 STK 2019 22 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Raufhandel, Nötigung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

3. Dezember 2018, SEO 2018 13);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Dezember 2018 am 11. De- zember 2018 fristgerecht Berufung anmeldete sowie am 7. Januar 2019 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Schwyz eine als „Einsprache“ betitelte Ein- gabe einreichte (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am

14. März 2019 zugestellt wurde;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass der Beschuldigte mit Verfügung vom 15. März 2019 in Nachach- tung des Bundesgerichtsurteils 6B_1217/2013 vom 18. Februar 2013 darauf hingewiesen wurde, dass die Strafprozessordnung für die Einlegung der Beru- fung ein zweistufiges Verfahren vorsehe, d.h. laut Art. 399 Abs. 1 StPO sei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittle das erstinstanzliche Gericht die Anmel- dung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO), die Partei, die Berufung angemeldet habe, reiche dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründe- ten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angebe, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechte, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlange und welche Beweisanträge sie stel-

Kantonsgericht Schwyz 3 le, und dass die Berufung nicht erklärt werden könne, solange das begründete Urteil der ersten Instanz noch nicht zugestellt worden sei, weshalb die „Ein- sprache“ vom 7. Januar 2019 die Anforderungen an eine Berufungserklärung nicht erfülle, und A.________ hätte, wolle er Berufung erklären, dies dem Kan- tonsgericht innert Frist mit schriftlicher Eingabe mitzuteilen, wozu auf das Dis- positiv des begründeten Urteils vom 3. Dezember 2018 des Bezirksgerichts Schwyz verwiesen wurde (vgl. KG-act. 4);

- dass der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 3. April 2019 endete, keine Berufungserklärung ein- reichte;

- dass der Beschuldigte die R-Sendung vom 15. März 2019 nicht abholte, diese am 1. April 2019 per GU erneut geschickt und am 8. April 2019 dem Beschuldigten zugestellt wurde (KG-act. 6 und Track & Trace);

- dass bis dato in der vorliegenden Prozessache keine weiteren Eingaben eingingen;

- dass der Beschuldigte im Sinne des oben Dargelegten die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückga- be der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Kantonspolizei Schwyz, das Amt für Migration und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 23. April 2019 kau