fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde | Strafgesetzbuch
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Beilage KG- act. 3) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 20. Februar 2018 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Februar 2018 STK 2018 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, sowie D.________ und E.________, Privatkläger, betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
25. Oktober 2017, SEO 2017 22);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Oktober 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft innert Frist am 30. Oktober 2017 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 2. Februar 2018 an die Parteien versendet wurde (KG-act. 1);
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 19. Februar 2018 dem Kantonsgericht mitteilte, dass nach Studium des begründeten Urteils und in Absprache mit der Oberstaatsanwaltschaft auf Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);
- dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Beilage KG- act. 3) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 20. Februar 2018 sl