räuberische Erpressung und Raub | Strafgesetzbuch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 C.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
E. 3 E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
E. 4 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________,
E. 5 G.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend räuberische Erpressung und Raub (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2018, SGO 2018 4);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom
13. September 2018 innert Frist am 17. September 2018 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 30. Oktober 2018 zum Versand kam;
- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. November 2018 dem Strafgericht Schwyz den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab, welches zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz weitergeleitet wurde (KG-act. 3);
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018) und die Vor- instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldun- gen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 13. November 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. November 2018 STK 2018 45 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
3. E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
4. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________,
5. G.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend räuberische Erpressung und Raub (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2018, SGO 2018 4);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom
13. September 2018 innert Frist am 17. September 2018 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 30. Oktober 2018 zum Versand kam;
- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. November 2018 dem Strafgericht Schwyz den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab, welches zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz weitergeleitet wurde (KG-act. 3);
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018) und die Vor- instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldun- gen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 13. November 2018 kau