SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, Verletzung von Verkehrsregeln) | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Kantonsgericht Schwyz 3 Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), B.________ (1/R, unter Beilage des Doppels der Rückzugserklärung), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 27. April 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. April 2018 STK 2018 20 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, betreffend SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, Verletzung von Verkehrsregeln) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom
20. März 2018, SEO 2018 2);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. März 2018 innert Frist am 3. April 2018 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 16. April 2018 zum Versand gekommen ist;
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 25. April 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat;
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;- verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Kantonsgericht Schwyz 3 Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), B.________ (1/R, unter Beilage des Doppels der Rückzugserklärung), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 27. April 2018 kau