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STK 2017 43

Amtsanmassung (Art. 287 StGB), evtl. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

Schwyz · 2017-08-14 · Deutsch SZ
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Amtsanmassung (Art. 287 StGB), evtl. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) | Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Berufung wird als durch Rückzug der angemeldeten Berufung erle- digt abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R; unter Beilage des Schreibens vom 2. August 2017), a.o. Oberstaatsanwalt A.________ (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Vizepräsident Versand 16. August 2017

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug der angemeldeten Berufung erle- digt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R; unter Beilage des Schreibens vom 2. August 2017), a.o. Oberstaatsanwalt A.________ (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Vizepräsident Versand 16. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. August 2017 STK 2017 43 Mitwirkend Vizepräsident lic. iur. Walter Züger. In Sachen a.o. Oberstaatsanwalt Kanton Schwyz, A.________ Anklagebehörde und Berufungsführerin, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Amtsanmassung (Art. 287 StGB), evtl. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. April 2017, SGO 2016 4);- hat der Vizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass a.o. Oberstaatsanwalt A.________ gegen das im Dispositiv eröff- nete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. April 2017 innert Frist Beru- fung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 18. Juli 2017 an die Parteien versandt wurde;

- dass a.o. Oberstaatsanwalt A.________ mit Schreiben vom 2. August 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung bekannt gegeben hat;

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der angemeldeten Berufung praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der angemeldeten Berufung erle- digt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R; unter Beilage des Schreibens vom 2. August 2017), a.o. Oberstaatsanwalt A.________ (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Vizepräsident Versand 16. August 2017