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STK 2017 38

Unterlassung der Nothilfe, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Schwyz · 2017-07-18 · Deutsch SZ
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Unterlassung der Nothilfe, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 14. Juli 2017, die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und an die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückga- be der Akten; zum Vollzug und an die KOST betr. Freispruch) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 18. Juli 2017 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Juli 2017 STK 2017 38 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Unterlassung der Nothilfe, vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

10. April 2017 (recte wohl: 7. April 2017), SEO 2017 1);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das im Dispositiv eröff- nete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 7. April 2017 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 10. Juli 2017 an die Parteien versandt wurde;

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 14. Juli 2017 mitteilte, dass an der angemeldeten Berufung nicht festgehalten und keine Berufungserklärung eingereicht werde (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwands keine Entschädigung zu sprechen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 14. Juli 2017, die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und an die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückga- be der Akten; zum Vollzug und an die KOST betr. Freispruch) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 18. Juli 2017 sl