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STK 2017 33

Ausländergesetz

Schwyz · 2017-08-14 · Deutsch SZ
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Ausländergesetz | Übriges Strafrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (1/R), den Beschuldigten per- sönlich (1/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwalt- schaft Innerschwyz (1/A) sowie an die Vorinstanz (1/R; zum Vollzug, un- ter Hinweis darauf, dass die vom Bezirksgericht angeordnete Sicher- heitshaft am 25. August 2017 endet) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Mel- dungen an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. August 2017 lul

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (1/R), den Beschuldigten per- sönlich (1/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwalt- schaft Innerschwyz (1/A) sowie an die Vorinstanz (1/R; zum Vollzug, un- ter Hinweis darauf, dass die vom Bezirksgericht angeordnete Sicher- heitshaft am 25. August 2017 endet) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Mel- dungen an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. August 2017 lul
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. August 2017 STK 2017 33 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Ausländergesetz (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. Mai 2017, SGO 2017 1);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschuldigte mit persönlichem Schreiben vom 6. Juni 2017 (KG-act. 2) gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Küss- nacht am Rigi vom 29. Juni 2017 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 23. Juni 2017 an die Parteien versandt und am 26. Juni 2017 dem amtlichen Verteidiger zugestellt worden ist (KG- act. 1);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 17. Juli 2017 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;- verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (1/R), den Beschuldigten per- sönlich (1/R), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwalt- schaft Innerschwyz (1/A) sowie an die Vorinstanz (1/R; zum Vollzug, un- ter Hinweis darauf, dass die vom Bezirksgericht angeordnete Sicher- heitshaft am 25. August 2017 endet) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Mel- dungen an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. August 2017 lul