versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, BetmG und Einziehung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 962.70 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gehen zu Lasten des Staates.
E. 3 Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 662.70 entschädigt.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
E. 5 Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen, inkl. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. Juli 2017 rfl
Kantonsgericht Schwyz
Dispositiv
- Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 962.70 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gehen zu Lasten des Staates.
- Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 662.70 entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen, inkl. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. Juli 2017 rfl Kantonsgericht Schwyz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Juli 2017 STK 2017 32 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie, BetmG und Einzie- hung (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 31. März 2017);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der amtliche Verteidiger gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 31. März 2017 innert Frist am 13. April 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 27. Juni 2017 zum Versand gekommen ist;
- dass der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 12. Juli 2017 dem Kantonsgericht den Verzicht des Beschuldigten auf Weiterführung des Berufungsverfahrens mitteilt und um Abschreibung des Berufungsverfahrens ersucht;
- dass demnach das Berufungsverfahren präsidial nach § 40 Abs. 2 JG als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang praxisgemäss zu Lasten des Staates gehen und der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 962.70 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gehen zu Lasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 662.70 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
5. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen, inkl. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 14. Juli 2017 rfl
Kantonsgericht Schwyz