mehrfache üble Nachrede, versuchte Nötigung und Nötigung | Strafgesetzbuch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 17. Oktober 2017STK 2017 3MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Reto Fedrizzi,Dr. Stephan Zurfluh und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.In SachenA.________,Beschuldigter und Berufungsführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,Postfach 128, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,sowie1.D.________2.E.________,vertreten durch Rechtsanwalt F.________,Privatkläger und Berufungsgegner,betreffendversuchte Nötigung und Nötigung(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. November 2016, SGO 2016 2);-hat die Strafkammer,nachdem sich ergeben:A.D.________ beschuldigte A.________, im Jahr 2009 zwei Online-Beiträge auf seinem Forum veröffentlicht und ihm darin im Zusammenhang mit der Lieferung und des Einsatzes eines Gerätes zur Atlasbehandlung unwahre und rufschädigende Vorhaltungen gemacht zu haben (U-act. 8.1.01). Der Beschuldigte liess D.________ im Rahmen von Vergleichsbemühungen (vgl. U-act. 9.1.02 und 9.0.07 ff.) am 19. August 2015 eine E-Mail zukommen, worin er dessen zusätzliche Geldforderung moniert und ihn fragt, ob er die gelöschten Online-Beiträge wieder aufschalten solle (vgl. U-act. 8.1.04 bzw. in U-act. 3.1.12 S. 4; Vi-act. 20.1).B.Am 16. November 2015 suchte E.________ mittags A.________ in seiner Praxis auf und forderte ihn auf, ihr ein Kurszertifikat auszuhändigen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen, nachdem A.________ von ihr die Herausgabe medizinischer Geräte und das Abwarten der angerufenen Polizei verlangte (U-act. Dossier 4 8.4.00).C.Am 27. April 2016 klagte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ beim Bezirksgericht Höfe wegen gegen D.________ sowie zwei weitere Personen gerichteter Forumsbeiträge der mehrfachen üblen Nachrede (Anklageziffer bzw. -punkt 1), wegen der E-Mail vom 19. August 2015 an D.________ der versuchten Nötigung (Ziff. 2) und wegen der Auseinandersetzung mit E.________ der Nötigung an (Ziff. 3). Mit Urteil vom 2. November 2016 erkannte das Bezirksgericht:1.1Der Beschuldigte ist schuldig-der versuchten Nötigung im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Reto Fedrizzi,Dr. Stephan Zurfluh und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Berufungsführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,Postfach 128, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,sowie1.D.________2.E.________,vertreten durch Rechtsanwalt F.________,Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
versuchte Nötigung und Nötigung