fahrlässige Tötung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 D.________ Beschuldigte und Berufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________
E. 2 Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde, vertreten durch Staatsanwalt F.________ betreffend Fahrlässige Tötung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 10. November 2016, SGO 2015 16);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts March vom 10. November 2016 fristgerecht Berufung anmelde- ten (KG-act. 1);
- dass das begründete Urteil am 11. April 2017 zum Versand kam und den Privatklägern bzw. deren Rechtsvertreter am 12. April 2017 zugestellt wurde;
- dass innert der zwanzigtägigen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 2. Mai 2017 endete (Art. 90 StPO), keine Berufungserklärung beim Kan- tonsgericht einging;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (vgl. u.a. BGE 138 IV 157);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung präsidial (§ 40 JG) abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Verfahrensaus- gang zu Lasten des Staates gehen und eine Entschädigung mangels Umtrie- be nicht zu sprechen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaats- anwaltschaft (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Mai 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Mai 2017 STK 2017 22 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ und B.________, Privatkläger und Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen
1. D.________ Beschuldigte und Berufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________
2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde, vertreten durch Staatsanwalt F.________ betreffend Fahrlässige Tötung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 10. November 2016, SGO 2015 16);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts March vom 10. November 2016 fristgerecht Berufung anmelde- ten (KG-act. 1);
- dass das begründete Urteil am 11. April 2017 zum Versand kam und den Privatklägern bzw. deren Rechtsvertreter am 12. April 2017 zugestellt wurde;
- dass innert der zwanzigtägigen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 2. Mai 2017 endete (Art. 90 StPO), keine Berufungserklärung beim Kan- tonsgericht einging;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (vgl. u.a. BGE 138 IV 157);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung präsidial (§ 40 JG) abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Verfahrensaus- gang zu Lasten des Staates gehen und eine Entschädigung mangels Umtrie- be nicht zu sprechen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaats- anwaltschaft (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 10. Mai 2017 rfl