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STK 2017 18

Drohung, Beschimpfung

Schwyz · 2018-03-06 · Deutsch SZ
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Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 6.März 2018STK 2017 18MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Pius Schuler,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,sowieKantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,Anklagebehörde,vertreten durch Staatsanwalt E.________,betreffendDrohung, Beschimpfung(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016, SGO 2016 30);-hat die Strafkammer,nachdem sich ergeben:a) Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. Dezember 2014 gegen C.________ eine Strafuntersuchung betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 4. Dezember 2014 in Altendorf zum Nachteil von A.________ (U-act. 9.0.01). Am 22. Dezember 2014 eröffnete sie zudem eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend mehrfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von C.________ (U-act. 9.0.02). Sodann verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2015 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.________ (U-act. 0.0.01) und am 15. Juli 2015 die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten (U-act. 0.0.23). Gegen diese Verfügungen erhob C.________ am 12. März 2015 (U-act. 0.0.06) bzw. am 6. August 2015 (U-act. 0.0.28) je Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit BeschlussBEK 2015 29und 114 vom 15. Dezember 2015 abwies (U-act. 0.0.41).Am 15. Juli 2015 erliess die kantonale Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ und sprach ihn wegen Drohung und Beschimpfung schuldig (U-act. 0.0.24). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl C.________ als auch A.________ Einsprache (U-act. 0.0.25 und 0.0.26).Am 17. August 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen C.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Pius Schuler,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,sowieKantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,Anklagebehörde,vertreten durch Staatsanwalt E.________,

betreffend

Drohung, Beschimpfung

a) Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. Dezember 2014 gegen C.________ eine Strafuntersuchung betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, begangen am 4. Dezember 2014 in Altendorf zum Nachteil von A.________ (U-act. 9.0.01). Am 22. Dezember 2014 eröffnete sie zudem eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend mehrfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von C.________ (U-act. 9.0.02). Sodann verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2015 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.________ (U-act. 0.0.01) und am 15. Juli 2015 die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten (U-act. 0.0.23). Gegen diese Verfügungen erhob C.________ am 12. März 2015 (U-act. 0.0.06) bzw. am 6. August 2015 (U-act. 0.0.28) je Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit BeschlussBEK 2015 29und 114 vom 15. Dezember 2015 abwies (U-act. 0.0.41).Am 15. Juli 2015 erliess die kantonale Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ und sprach ihn wegen Drohung und Beschimpfung schuldig (U-act. 0.0.24). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl C.________ als auch A.________ Einsprache (U-act. 0.0.25 und 0.0.26).Am 17. August 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen C.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von

Am 15. Juli 2015 erliess die kantonale Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ und sprach ihn wegen Drohung und Beschimpfung schuldig (U-act. 0.0.24). Gegen diesen Strafbefehl erhoben sowohl C.________ als auch A.________ Einsprache (U-act. 0.0.25 und 0.0.26).

Am 17. August 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen C.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von