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PRD 2021 17

Justizverwaltung, Gerichtskalender 2022

Schwyz · 2021-09-24 · Deutsch SZ
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Justizverwaltung, Gerichtskalender 2022 | Erlass Gerichtskalender

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 4 JG erlässt das Kantonsgericht einen Gerichts- kalender.

E. 2 Es ist nach bewährten, aktuellen Bedürfnissen entsprechenden Grund- sätzen zu verfahren. Der Gerichtskalender enthält die ordentlichen Gerichts- tage mit Verhandlungen, vorbehältlich der Bestimmungen über die Gerichts- ferien. Kollidieren Prozesshandlungen, hat innerkantonal der ordentliche Ge- richtstag den Vorrang. Prioritäre Verhandlungen des Zwangsmassnahmenge- richts bleiben vorbehalten.

E. 3 Ausserordentliche Gerichtstage und ausserterminliche Einzelrichterver- handlungen mit Parteivertretern sind unter Rücksichtnahme auf die einem anderen Gericht nach diesem Kalender reservierten Termine anzusetzen.

E. 4 Die Gerichte wurden zu den vorgesehenen Terminen angehört. Mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten wurde abgesprochen, dass das Kantonsge- richt an Dienstagen grundsätzlich in der Nutzung des Sitzungszimmers 322 Vorrang hat;-

Kantonsgericht Schwyz 3 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Gerichte haben während des Amtsjahres 2022 die ordentlichen Sit- zungen mit Parteiverhandlungen grundsätzlich an den für sie im Ge- richtskalender reservierten Tagen abzuhalten. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien, mit Parteivertretern abgesprochene Einzelrichterver- handlungen, Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts und die Sitzungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb der Gerichtstage des Kantonsgerichts bleiben vorbehalten.
  2. Ausserordentliche Gerichtstage dürfen mit ordentlichen Gerichtstagen eines andern schwyzerischen Gerichts ohne Absprache nicht kollidieren.
  3. Mitteilung samt Gerichtskalender (in Tabellen- und Kalenderformat) an das Verwaltungsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte (inkl. Zwangs- massnahmengericht), die Staatsanwaltschaft (Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie Zustellung des Gerichtskalenders gemäss besonderem Verteiler und durch Publikation im Amtsblatt (Tabellenformat) bzw. Inter- net. Namens des Präsidiums Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 24. September 2021 PRD 2021 17 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Vizepräsidenten lic. iur. Daniela Pérez-Steiner und lic. iur. Stefan Weber. In Sachen Gerichte des Kantons Schwyz betreffend Justizverwaltung, Gerichtskalender 2022 hat das Präsidium,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Gemäss § 43 Abs. 4 JG erlässt das Kantonsgericht einen Gerichts- kalender.

2. Es ist nach bewährten, aktuellen Bedürfnissen entsprechenden Grund- sätzen zu verfahren. Der Gerichtskalender enthält die ordentlichen Gerichts- tage mit Verhandlungen, vorbehältlich der Bestimmungen über die Gerichts- ferien. Kollidieren Prozesshandlungen, hat innerkantonal der ordentliche Ge- richtstag den Vorrang. Prioritäre Verhandlungen des Zwangsmassnahmenge- richts bleiben vorbehalten.

3. Ausserordentliche Gerichtstage und ausserterminliche Einzelrichterver- handlungen mit Parteivertretern sind unter Rücksichtnahme auf die einem anderen Gericht nach diesem Kalender reservierten Termine anzusetzen.

4. Die Gerichte wurden zu den vorgesehenen Terminen angehört. Mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten wurde abgesprochen, dass das Kantonsge- richt an Dienstagen grundsätzlich in der Nutzung des Sitzungszimmers 322 Vorrang hat;-

Kantonsgericht Schwyz 3 beschlossen:

1. Die Gerichte haben während des Amtsjahres 2022 die ordentlichen Sit- zungen mit Parteiverhandlungen grundsätzlich an den für sie im Ge- richtskalender reservierten Tagen abzuhalten. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien, mit Parteivertretern abgesprochene Einzelrichterver- handlungen, Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts und die Sitzungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb der Gerichtstage des Kantonsgerichts bleiben vorbehalten.

2. Ausserordentliche Gerichtstage dürfen mit ordentlichen Gerichtstagen eines andern schwyzerischen Gerichts ohne Absprache nicht kollidieren.

3. Mitteilung samt Gerichtskalender (in Tabellen- und Kalenderformat) an das Verwaltungsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte (inkl. Zwangs- massnahmengericht), die Staatsanwaltschaft (Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie Zustellung des Gerichtskalenders gemäss besonderem Verteiler und durch Publikation im Amtsblatt (Tabellenformat) bzw. Inter- net. Namens des Präsidiums Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. September 2021 kau