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PRD 2018 12

Justizverwaltung, Gerichtskalender 2019

Schwyz · 2018-11-12 · Deutsch SZ
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Justizverwaltung, Gerichtskalender 2019 | Erlass Gerichtskalender

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 4 JG erlässt das Kantonsgericht einen Gerichtska- lender.

E. 2 Es ist nach bewährten, aktuellen Bedürfnissen entsprechenden Grund- sätzen zu verfahren. Der Gerichtskalender enthält die ordentlichen Gerichts- tage mit Verhandlungen, vorbehältlich der Bestimmungen über die Gerichtsfe- rien. Kollidieren Prozesshandlungen, hat innerkantonal der ordentliche Ge- richtstag den Vorrang. Prioritäre Verhandlungen des Zwangsmassnahmenge- richts bleiben vorbehalten.

E. 3 Ausserordentliche Gerichtstage und ausserterminliche Einzelrichterver- handlungen mit Parteivertretern sind unter Rücksichtnahme auf die einem anderen Gericht nach diesem Kalender reservierten Termine anzusetzen.

E. 4 Die Gerichte sind zu den vorgesehenen Terminen angehört worden. Mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten wurde abgesprochen, dass das Kan- tonsgericht an Dienstagen grundsätzlich in der Nutzung des Sitzungszimmers 322 Vorrang hat;-

Kantonsgericht Schwyz 3 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Gerichte haben während des Amtsjahres 2019 die ordentlichen Sit- zungen mit Parteiverhandlungen grundsätzlich an den ihnen im Ge- richtskalender reservierten Tagen abzuhalten. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien, mit Parteivertretern abgesprochene Einzelrichterver- handlungen, Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts und die Sitzungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb der Gerichtstage des Kantonsgerichts bleiben vorbehalten.
  2. Ausserordentliche Gerichtstage dürfen mit ordentlichen Gerichtstagen eines andern schwyzerischen Gerichts ohne Absprache nicht kollidieren.
  3. Mitteilung samt Gerichtskalender (in Tabellen- und Kalenderformat) an das Verwaltungsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte (inkl. Zwangs- massnahmengericht), die Oberstaatsanwaltschaft sowie des Kalenders gemäss besonderem Verteiler und durch Publikation im Amtsblatt (Ta- bellenformat) bzw. Internet. Namens des Präsidiums Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. November 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 12. November 2018 PRD 2018 12 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Vizepräsidenten Dr. Reto Heizmann, lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen Gerichte des Kantons Schwyz betreffend Justizverwaltung, Gerichtskalender 2019 hat das Präsidium,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Gemäss § 43 Abs. 4 JG erlässt das Kantonsgericht einen Gerichtska- lender.

2. Es ist nach bewährten, aktuellen Bedürfnissen entsprechenden Grund- sätzen zu verfahren. Der Gerichtskalender enthält die ordentlichen Gerichts- tage mit Verhandlungen, vorbehältlich der Bestimmungen über die Gerichtsfe- rien. Kollidieren Prozesshandlungen, hat innerkantonal der ordentliche Ge- richtstag den Vorrang. Prioritäre Verhandlungen des Zwangsmassnahmenge- richts bleiben vorbehalten.

3. Ausserordentliche Gerichtstage und ausserterminliche Einzelrichterver- handlungen mit Parteivertretern sind unter Rücksichtnahme auf die einem anderen Gericht nach diesem Kalender reservierten Termine anzusetzen.

4. Die Gerichte sind zu den vorgesehenen Terminen angehört worden. Mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten wurde abgesprochen, dass das Kan- tonsgericht an Dienstagen grundsätzlich in der Nutzung des Sitzungszimmers 322 Vorrang hat;-

Kantonsgericht Schwyz 3 beschlossen:

1. Die Gerichte haben während des Amtsjahres 2019 die ordentlichen Sit- zungen mit Parteiverhandlungen grundsätzlich an den ihnen im Ge- richtskalender reservierten Tagen abzuhalten. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien, mit Parteivertretern abgesprochene Einzelrichterver- handlungen, Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts und die Sitzungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb der Gerichtstage des Kantonsgerichts bleiben vorbehalten.

2. Ausserordentliche Gerichtstage dürfen mit ordentlichen Gerichtstagen eines andern schwyzerischen Gerichts ohne Absprache nicht kollidieren.

3. Mitteilung samt Gerichtskalender (in Tabellen- und Kalenderformat) an das Verwaltungsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte (inkl. Zwangs- massnahmengericht), die Oberstaatsanwaltschaft sowie des Kalenders gemäss besonderem Verteiler und durch Publikation im Amtsblatt (Ta- bellenformat) bzw. Internet. Namens des Präsidiums Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. November 2018 kau