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GPR 2024 10

Schwyz · 2024-12-04 · Deutsch SZ

Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.12.2024 GPR 2024 10

Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 4. Dezember 2024 \n GPR 2024 10 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2024, SU 2024 7567);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.

a) Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 2. August 2024 fiel A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am Samstag, 6. Juli 2024, 02:45 Uhr, auf der Autobahn A3 in Richtung Pfäffikon einer Polizeipatrouille wegen unsicherer Fahrweise auf, indem er Schlangenlinien innerhalb der Fahrbahn fuhr und ruckartige Lenkbewegungen machte. Anlässlich der Kontrolle an der Seedammstrasse in Hurden stellte die Polizei beim Beschuldigte Auffälligkeiten fest, insbesondere Schläfrigkeit, Distanzlosigkeit, eine leicht verzögerte Reaktion, verkürzte Zeitwahrnehmung, verwaschene Aussprache, unsicheren Gang sowie Gleichgewichtsstörungen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug, weshalb eine Blut- und Urinprobe angeordnet wurde (U-act. 8.1.01). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2024 ergab, dass im Ereigniszeitpunkt keine Verminderung der Fahrfähigkeit durch Trinkalkohol, Betäubungsmittel oder Medikamentenwirkstoffe vorlag (U-act. 11.1.02). Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifzierte Atemalkohol- oder Blutkonzentration,