Vollstreckung | Diverses
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A.________ AG, Gesuchstellerin,
E. 2 B.________, Gesuchsteller,
E. 3 G.________, Gesuchsgegnerin, \n \n \n betreffend \n Vollstreckung \n \n \n \n (Gesuch vom 18. Dezember 2023);- \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Gesuchsteller reichten am 23. Mai 2023 beim Kantonsgericht ein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen betreffend Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verstoss gegen das UWG ein (KG-act. 1, GPR 2023 3). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wie folgt gutgeheissen (KG-act. 5, GPR 2023 3): \n 1. Das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Rechtsbegehen der Gesuchsteller wird gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden superprovisorisch angewiesen, die Websites „H.________.org“ sowie „I.________.com“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „J.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden: \n \n Twitter : \n \n […] \n \n Instagram \n \n […] \n \n Facebook \n \n […] \n \n TikTok \n \n […] \n \n Snapchat \n \n […] \n \n YouTube \n \n […] \n \n Weitere Fundstellen im Internet: \n \n […] \n \n \n Petitionssammlungen via: \n \n […] \n \n Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen). \n \n Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „L.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon: \n \n \n [Icon] \n \n \n 2. Die Gesuchsgegner haben Gelegenheit, innert einer nicht er streck baren Frist von 14 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die Anordnungen gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung umzusetzen. Im Unterlassungsfall wird ihnen hiermit eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten Anordnungen angedroht. \n Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegner am 5. Juni 2023 verfügte der Kantonsgerichtspräsident am 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) Folgendes: \n 1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 wird das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Rechtsbegehren der Gesuchsteller gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden vorsorglich angewiesen, die Websites „H.________.org“ sowie „I.________.com“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „J.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden: \n \n Twitter: \n \n […] \n \n Instagram: \n \n […] \n \n Facebook: \n \n […] \n \n TikTok: \n \n […] \n \n Snapchat: \n \n […] \n \n YouTube: \n \n […] \n \n Weitere Fundstellen im Internet: \n \n […] \n \n Petitionssammlungen via: \n \n […] \n \n Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen). \n \n Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „L.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon: \n \n [Icon] \n \n 2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. \n 2. Die Gesuchsteller reichten am 18. Dezember 2023 das vorliegend zu beurteilende Gesuch mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 1, GPR 2023 8): \n 1. Es sei die den Antragsgegnern in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 25. Mai 2023 betr. Gutheissung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen und in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Oktober 2023 betr. Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (GPR 2023 3) angedrohte Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 500.- pro Tag seit dem 10. Juni 2023 (15. Tag nach Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2023 an die Antragsgegner) – für die Zeit bis zur Einreichung dieses Antrags von einstweilen 192 Tagen der Nichterfüllung entspricht das einem Betrag von CHF 96’000.- – auszufällen sowie die Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2024 GPR 2023 8
Vollstreckung | Diverses
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 22. Februar 2024 \n GPR 2023 8 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n 1. A.________ AG, Gesuchstellerin, 2. B.________, Gesuchsteller, 3. C.________, Gesuchstellerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen 1. E.________, Gesuchsgegnerin, 2. F.________, Gesuchsgegner, 3. G.________, Gesuchsgegnerin, \n \n \n betreffend \n Vollstreckung \n \n \n \n (Gesuch vom 18. Dezember 2023);- \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Gesuchsteller reichten am 23. Mai 2023 beim Kantonsgericht ein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen betreffend Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verstoss gegen das UWG ein (KG-act. 1, GPR 2023 3). Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um superprovisorische Massnahmen wie folgt gutgeheissen (KG-act. 5, GPR 2023 3): \n 1. Das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Rechtsbegehen der Gesuchsteller wird gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden superprovisorisch angewiesen, die Websites „H.________.org“ sowie „I.________.com“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „J.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden: \n \n Twitter : \n \n […] \n \n Instagram \n \n […] \n \n Facebook \n \n […] \n \n TikTok \n \n […] \n \n Snapchat \n \n […] \n \n YouTube \n \n […] \n \n Weitere Fundstellen im Internet: \n \n […] \n \n \n Petitionssammlungen via: \n \n […] \n \n Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen). \n \n Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „L.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon: \n \n \n [Icon] \n \n \n 2. Die Gesuchsgegner haben Gelegenheit, innert einer nicht er streck baren Frist von 14 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die Anordnungen gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung umzusetzen. Im Unterlassungsfall wird ihnen hiermit eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung der in dieser Verfügung gemachten Anordnungen angedroht. \n Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegner am 5. Juni 2023 verfügte der Kantonsgerichtspräsident am 2. Oktober 2023 (GPR 2023 3) Folgendes: \n 1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Mai 2023 wird das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der Rechtsbegehren der Gesuchsteller gutgeheissen und die Gesuchsgegner werden vorsorglich angewiesen, die Websites „H.________.org“ sowie „I.________.com“ zu deaktivieren, den Instagram-Kanal „J.________“ und jegliche anderen von ihnen verantworteten Veröffentlichungen (inkl. „Petitionssammlungen“) im Internet zu diesem Thema zu löschen, darunter die folgenden: \n \n Twitter: \n \n […] \n \n Instagram: \n \n […] \n \n Facebook: \n \n […] \n \n TikTok: \n \n […] \n \n Snapchat: \n \n […] \n \n YouTube: \n \n […] \n \n Weitere Fundstellen im Internet: \n \n […] \n \n Petitionssammlungen via: \n \n […] \n \n Den Gesuchsgegnern wird ausserdem untersagt, herabsetzende, wahrheitswidrige und/oder ehrverletzende, rufschädigende Äusserungen über die Gesuchsteller rund um den Themenkomplex „K.________“, „violence against women and children“, „female abuser“ etc. öffentlich zu verbreiten – sei es über digitale, sei es über analoge Kanäle –, d.h. insbesondere keine kontextuelle Verbindung der Gesuchssteller (Firma/Namen) mit den nachfolgenden Begriffen – in jedweder Sprache – irgendwelcher Art zu schaffen: „abuse“ (bzw. dt.: Missbrauch), „violence against women and children“ (bzw. dt.: Gewalt gegen Frauen und Kinder), „female abuser“ (bzw. dt.: Missbrauch von Frauen). \n \n Ebenfalls wird den Gesuchsgegnern die Verwendung und Verbreitung von grafischen Darstellungen sowie Icons verbunden mit dem Text „L.________“ untersagt, insbesondere das folgende Icon: \n \n [Icon] \n \n 2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffer 1 wird den Gesuchsgegnern weiterhin eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. \n 2. Die Gesuchsteller reichten am 18. Dezember 2023 das vorliegend zu beurteilende Gesuch mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 1, GPR 2023 8): \n 1. Es sei die den Antragsgegnern in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 25. Mai 2023 betr. Gutheissung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen und in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Oktober 2023 betr. Gutheissung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (GPR 2023 3) angedrohte Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 500.- pro Tag seit dem 10. Juni 2023 (15. Tag nach Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2023 an die Antragsgegner) – für die Zeit bis zur Einreichung dieses Antrags von einstweilen 192 Tagen der Nichterfüllung entspricht das einem Betrag von CHF 96’000.- – auszufällen sowie die Verfügung vom 2. Oktober 2023 mit der Strafandrohung nach