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GPR 2022 3

Schwyz · 2022-05-23 · Deutsch SZ

vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 C.________, Gesuchsgegnerin,

E. 2 D.________ AG, Gesuchsgegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n vorsorgliche Massnahmen \n \n \n \n (Gesuch vom 19. Januar 2022);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n Sachverhalt und Prozessgeschichte \n \n Der A.________ (Gesuchsteller) mit Sitz in Pfäffikon SZ ist ein im Oktober 1997 gegründeter Verein, dessen Zweck und Ziele gemäss Ziff. 1.2 seiner Statuten die „Vereinigung von I.________ Clubs zur Pflege von gesellschaftlichen, kameradschaftlichen und sportlichen Beziehungen“, die „Koordination von gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen von Schweizer I.________ Clubs im In- und Ausland“ sowie die „Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder“ sind (KG-act. 1/2 S. 3). Die C.________ (Gesuchsgegnerin 1) mit Sitz in Stuttgart stellt unter anderem I.________-Fahrzeuge her und vertreibt diese (KG-act. 17/1). Die D.________ AG (Gesuchsgegnerin 2) mit Sitz in Rotkreuz vertreibt unter anderem neue und gebrauchte I.________-Fahrzeuge, erbringt damit zusammenhängende Dienstleistungen und fördert die Geschäftstätigkeit des (I.________-)\u200CKonzerns in Bezug auf das schweizerische Territorium (KG-act. 9/2). Die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsteller schlossen am 20. Oktober 2001 einen Lizenzvertrag ab, in welchem Letzterer als autorisierter I.________ Club anerkannt und zur Verwendung des Clubnamens A.________, des I.________-Wappens als Clublogo sowie des Clubnamens als Domain-Name im Internet (zzgl. nationaler Top-Level Domain) berechtigt wurde (KG-act. 1/4). Am 22. November 2021 kündigte die Gesuchsgegnerin 1 den Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 und aberkannte dem Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung die im Lizenzvertrag zugesprochenen Rechte (KG-act. 1/19). Gleichzeitig entzog sie dem Gesuchsteller das Recht zur Organisation und Durchführung der J.________ 2022 (KG-act. 1/19). Der Gesuchsteller reichte am 19. Januar 2022 das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei den Gesuchgegnerinnen im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhörung der Gesuchgegnerinnen, nach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 23.05.2022 GPR 2022 3

vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 23. Mai 2022 \n GPR 2022 3 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsteller, vertreten durch B.________, gegen 1. C.________, Gesuchsgegnerin, 2. D.________ AG, Gesuchsgegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n vorsorgliche Massnahmen \n \n \n \n (Gesuch vom 19. Januar 2022);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n Sachverhalt und Prozessgeschichte \n \n Der A.________ (Gesuchsteller) mit Sitz in Pfäffikon SZ ist ein im Oktober 1997 gegründeter Verein, dessen Zweck und Ziele gemäss Ziff. 1.2 seiner Statuten die „Vereinigung von I.________ Clubs zur Pflege von gesellschaftlichen, kameradschaftlichen und sportlichen Beziehungen“, die „Koordination von gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen von Schweizer I.________ Clubs im In- und Ausland“ sowie die „Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder“ sind (KG-act. 1/2 S. 3). Die C.________ (Gesuchsgegnerin 1) mit Sitz in Stuttgart stellt unter anderem I.________-Fahrzeuge her und vertreibt diese (KG-act. 17/1). Die D.________ AG (Gesuchsgegnerin 2) mit Sitz in Rotkreuz vertreibt unter anderem neue und gebrauchte I.________-Fahrzeuge, erbringt damit zusammenhängende Dienstleistungen und fördert die Geschäftstätigkeit des (I.________-)\u200CKonzerns in Bezug auf das schweizerische Territorium (KG-act. 9/2). Die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsteller schlossen am 20. Oktober 2001 einen Lizenzvertrag ab, in welchem Letzterer als autorisierter I.________ Club anerkannt und zur Verwendung des Clubnamens A.________, des I.________-Wappens als Clublogo sowie des Clubnamens als Domain-Name im Internet (zzgl. nationaler Top-Level Domain) berechtigt wurde (KG-act. 1/4). Am 22. November 2021 kündigte die Gesuchsgegnerin 1 den Lizenzvertrag vom 20. Oktober 2001 und aberkannte dem Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung die im Lizenzvertrag zugesprochenen Rechte (KG-act. 1/19). Gleichzeitig entzog sie dem Gesuchsteller das Recht zur Organisation und Durchführung der J.________ 2022 (KG-act. 1/19). Der Gesuchsteller reichte am 19. Januar 2022 das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei den Gesuchgegnerinnen im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhörung der Gesuchgegnerinnen, nach