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GPR 2025 4

Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Schwyz · 2025-05-22 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 26. Februar 2025, SU A1 2024 3211, Dispositiv-Ziffern 2. (Kostenauf- lage), 3. und 4. seien aufzuheben.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 2 Die Kosten des Verfahrens seien demgemäss nicht dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und der Beschwerdeführer habe die Kosten nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu bezahlen.

E. 3 Der Beschwerdeführer sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im Ver- fahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.).

E. 4 Unbestritten (geblieben) ist, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Zugeständnisses, die Sicherheitslinie überfahren zu haben, weil er – seinen Aussagen zufolge – von einer Autopanne des zu überholenden Personenwa- gens des Anzeigeerstatters ausgegangen sein will – bezüglich der vorgeworfe- nen Körperverletzung und Beschimpfung nicht geständig war bzw. diese Vor- würfe von sich wies. Im Recht liegen betreffend den umstrittenen Vorfall vom

28. Februar 2024 der ärztliche Bericht von Dr. Dr. D.________ vom 16. Dezem- ber 2024 (U-act. 15.1.004) und der Austrittsbericht der E.________ datierend vom 20. Februar 2024 (U-act. 15.1.008) sowie ein handschriftlich ausgefüllter, indes nicht datierter und nicht unterzeichneter Fragenkatalog der Staatsanwalt- schaft (U-act. 15.1.007), der zusammen mit dem Austrittsbericht per E-Mail am

E. 6 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschä- digung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer machte für das Vor- verfahren unter Hinweis auf die Leistungsabrechnung anwaltliche Aufwendun- gen von 12,7 Stunden und Spesen von Fr. 79.60, zzgl. MWSt, geltend (U- act. 14.1.005). Aufgrund des überschaubaren Sachverhalts und der nicht kom- plexen rechtlichen Qualifikation erscheinen die Aufwendungen, namentlich die- jenigen vom 11. und 12. Dezember 2024 im Ergebnis nicht mehr angemessen. Folglich ist die Entschädigung in Anwendung von § 6 Abs. 1 letzter Satz Geb- TRA auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) festzusetzen und der i.S.v. Art. 429 Abs. 3 StPO dem erbetenen Verteidiger des Beschwerdeführers direkt auszu- richten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 21). Erörterungen zur Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erübrigen sich mangels Geltendmachung.

E. 7 Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv- ziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen die Kos- ten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1’700.00 der Staatskasse zu belas- ten und ist dem Beschuldigten bzw. dessen Wahlverteidiger eine Entschädi- gung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) auszurichten. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens sodann auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer ist aus der Kantonsgerichtskasse angemessen (vgl. §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA) zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2-4 der an- gefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrens- kosten von Fr. 1’700.00 zulasten des Staates und es wird dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWST) ausgerichtet.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’200.00 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Mai 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Mai 2025 GPR 2025 4 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2025, SU 2024 3211);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 28. Februar 2024, 15:46 Uhr, sein Fahrzeug in Pfäffikon auf der Seedammstrasse in Fahrtrichtung Rappers- wil hinter dem Personenwagen des Anzeigeerstatters gelenkt zu haben, wobei der Beschuldigte im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung den Anzeigeerstatter mit den Worten „Du Scheissausländer, ich kenne jetzt dein Ge- sicht, dein Kennzeichen habe ich fotografiert, ich mach dich fertig“ beschimpft und ihm daraufhin mit der linken Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, wo- durch dieser eine Kieferkontusion erlitten habe. Anschliessend sei der Beschul- digte zurück in sein Fahrzeug gestiegen und habe dann den Personenwagen des Anzeigeerstatters links über die Sicherheitslinie überholt. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2024 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und der vor- sätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen und bestraft (U-act. 13.1.001). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 8. Juli 2024 Einsprache (U-act. 13.1.002). Am 16. Januar 2025 zog der Anzeigeerstatter seinen Strafantrag vom 29. Februar 2025 bedin- gungslos und unwiderruflich zurück (U-act. 3.1.007), woraufhin die Staatsan- waltschaft am 26. Februar 2025 die vollständige Einstellung des Strafverfah- rens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Beschimp- fung und Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Vorfall vom 28. Februar 2024 in Pfäffikon verfügte. Sie auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten von Fr. 1’700.00 und sah von der Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung zu dessen Gunsten ab. Innert Frist erhob der Beschuldigte beim Kantonsgericht Beschwerde mit fol- genden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 26. Februar 2025, SU A1 2024 3211, Dispositiv-Ziffern 2. (Kostenauf- lage), 3. und 4. seien aufzuheben.

Kantonsgericht Schwyz 3

2. Die Kosten des Verfahrens seien demgemäss nicht dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und der Beschwerdeführer habe die Kosten nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im Ver- fahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.).

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zzgl. MwSt.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (KG-act. 3).

2. Die Kostenauflage und den Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung begründete die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung damit, dass ein Strafantragsrückzug als Prozesshindernis zur Verfahrenseinstellung und nicht zum Freispruch der beschuldigten Person führe. Es sei daher der Unter- suchungsbehörde nicht untersagt, im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen eine Würdigung der vorliegenden Beweise vorzunehmen. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten müssten dabei aber adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein. Aufgrund der ärztlichen Berichte vom 29. Februar 2024, 16. Dezember 2024 und 6. Januar 2025 sowie der übri- gen Verfahrensakten sei als erstellt zu betrachten, dass der Strafantragsteller im Rahmen der besagten Auseinandersetzung Verletzungen zugezogen habe, diese Körperverletzungen ihn in seiner körperlichen Integrität und somit in sei- ner Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt habe. Der infolge Rückzugs des Strafantrags nachträgliche Wegfall der Prozessvoraussetzungen i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO schliesse indes nicht aus, dass die Einleitung der Strafunter- suchung i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO durch in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswid- riges und schuldhaftes Verhalten bewirkt wurde, was die Kostenauflage zulas- ten des Beschuldigten rechtfertige. Aufgrund der rechtswidrig und schuldhaft bewirkten Einleitung des Verfahrens sei in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten (angef. Verfügung E. 5 und 6).

Kantonsgericht Schwyz 4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass eine Kostenauflage nur zuläs- sig wäre, wenn ein Verhalten in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft be- gründe denn auch nicht ansatzweise, wonach „als erstellt zu betrachten“ sei, dass der Beschwerdeführer für das Verfahren ursächlich sei, mithin einen Schlag verpasst habe. Die blosse Behauptung genüge nicht und verstosse ge- gen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Ohnehin sei vorliegend nicht er- sichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein entsprechender (zivilrechtlicher) Ver- stoss vorgeworfen werden könnte. So bestehe zunächst eine Aussage gegen Aussage-Situation und der Anzeigeerstatter erscheine nicht ansatzweise glaub- würdig. Die Staatsanwaltschaft übergehe die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich eine Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen dürfe. Sodann sei weder ersicht- lich noch begründet worden, dass die Kosten der Untersuchung adäquat kausal auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden müsste. Schliesslich verstiesse die Kostenauflage mit dem indirekten Vorwurf, es treffe ihn infolge des Schlages ein strafrechtliches Verschulden, auch gegen die Un- schuldsvermutung. Der Argumentation des Beschwerdeführers widerspricht die Staatsanwaltschaft und verweist auf die Feststellungen in der Einstellungsver- fügung, wonach insgesamt drei ärztliche Berichte im Recht liegen, welche die Verletzungsfolgen des Anzeigeerstatters belegen. Die Verletzungen und die da- mit einhergehende Persönlichkeitsverletzung bzw. zivilrechtliche Vorwerfbar- keit (Art. 28 ZGB) seien damit ausreichend dokumentiert (KG-act. 3). Weitere Eingaben gingen in der Folge keine ein.

3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt eine Haftung prozessualer Na-

Kantonsgericht Schwyz 5 tur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch ent- standenen Kosten dar. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist sodann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sie in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Schliesslich müssen die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten adäquat kausal auf das zivilrecht- lich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Be- gründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGer Urteil 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen; OG-ZH SB140033-O/U/eh Urteil vom 4. November 2014, E. 4.2; zum Ganzen Domeisen, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. A. 2023, Art. 426 StPO N 26 ff.).

4. Unbestritten (geblieben) ist, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Zugeständnisses, die Sicherheitslinie überfahren zu haben, weil er – seinen Aussagen zufolge – von einer Autopanne des zu überholenden Personenwa- gens des Anzeigeerstatters ausgegangen sein will – bezüglich der vorgeworfe- nen Körperverletzung und Beschimpfung nicht geständig war bzw. diese Vor- würfe von sich wies. Im Recht liegen betreffend den umstrittenen Vorfall vom

28. Februar 2024 der ärztliche Bericht von Dr. Dr. D.________ vom 16. Dezem- ber 2024 (U-act. 15.1.004) und der Austrittsbericht der E.________ datierend vom 20. Februar 2024 (U-act. 15.1.008) sowie ein handschriftlich ausgefüllter, indes nicht datierter und nicht unterzeichneter Fragenkatalog der Staatsanwalt- schaft (U-act. 15.1.007), der zusammen mit dem Austrittsbericht per E-Mail am

6. Januar 2025 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde (U-act. 15.1.006). Dem Austrittsbericht vom 29. Februar 2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass „... n. Schlag auf rechten Unterkiefer am 28.02.2024“ eine Kontusion beim Kie- fer links diagnostiziert wurde, wobei Hinweise auf Frakturen oder Traumafolgen

Kantonsgericht Schwyz 6 nicht vorlagen, ebenso gemäss Nachtrag, dass das Gesicht vor der Inspektion unauffällig war. Laut dem erwähnten Fragenkatalog wurde von den untersu- chenden Ärzten F.________ und G.________ eine Kontusion ohne äussere sichtbare Verletzungen im Bereich Gesicht-Schädel diagnostiziert. Da Häma- tome fehlen, spreche dies für die Beibringung der Verletzung in den letzten 24 Stunden. Die Beschwerden seien durch einen Schlag an den Kiefer erklärbar, aufgrund der erhobenen Befunde eher eine Ohrfeige, und als Folge davon starke Schmerzen im linken Kieferwinkel. Dem Arztbericht vom 16. Dezember 2024 zufolge soll der Strafantragsteller ein Kieferknacken Kiefergelenk links, eine Diff-diagnostische Distorsion/Zerrung im Gelenk durch ein Trauma gegen den Kopf erlitten haben. Wie schon festgehalten, bestritt der Beschwerdeführer stets, den Strafantragsteller geschlagen zu haben. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die von der Polizei kontaktierte Auskunftsperson keinen Schlag oder eine konkrete Auseinandersetzung sah und auch nicht hörte, was zwi- schen den Beteiligten gesprochen wurde (U-act. 8.1.001, S. 4). Bei dieser Aus- gangslage, d.h. einzig aufgrund der attestierten Verletzung(en), kann nicht als erstellt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dem Strafan- tragsteller nachgewiesenermassen einen Schlag – in welcher Form und Inten- sität auch immer – verpasst hatte. Davon abgesehen begründet die Staatsan- waltschaft selbst nicht, inwiefern ihrer Argumentation zufolge „die übrigen Ver- fahrensakten“ dies untermauern sollten. Der Staatsanwaltschaft ist zwar bei- zupflichten, dass bereits bei einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB eine Persön- lichkeitsverletzung vorliegen würde. Das ändert aber nichts daran, dass auch diesfalls klar nachgewiesene Umstände vorliegen müssen. Eine vollumfängli- che Kostenauflage trotz umfassender Verfahrenseinstellung läuft hier folglich auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus. Weil es somit bereits am Nach- weis eines widerrechtlichen Verhaltens für die Kostenhaftung des Beschwerde- führers mangelt, erübrigen sich Erörterungen zur weiteren Voraussetzung, dass zwischen dem vorwerfbaren Verhalten der beschuldigten Person und den ent- standenen Kosten ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Schliesslich bleibt anzufügen, dass sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der (vollumfäng- lichen) Kostenauflage sich weder zum Rückzug des Strafantrags wegen Be- schimpfung noch zur eingestellten Verkehrsregelverletzung äussert.

Kantonsgericht Schwyz 7

6. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschä- digung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer machte für das Vor- verfahren unter Hinweis auf die Leistungsabrechnung anwaltliche Aufwendun- gen von 12,7 Stunden und Spesen von Fr. 79.60, zzgl. MWSt, geltend (U- act. 14.1.005). Aufgrund des überschaubaren Sachverhalts und der nicht kom- plexen rechtlichen Qualifikation erscheinen die Aufwendungen, namentlich die- jenigen vom 11. und 12. Dezember 2024 im Ergebnis nicht mehr angemessen. Folglich ist die Entschädigung in Anwendung von § 6 Abs. 1 letzter Satz Geb- TRA auf pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) festzusetzen und der i.S.v. Art. 429 Abs. 3 StPO dem erbetenen Verteidiger des Beschwerdeführers direkt auszu- richten (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 21). Erörterungen zur Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erübrigen sich mangels Geltendmachung.

7. Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv- ziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen die Kos- ten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1’700.00 der Staatskasse zu belas- ten und ist dem Beschuldigten bzw. dessen Wahlverteidiger eine Entschädi- gung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWSt) auszurichten. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens sodann auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer ist aus der Kantonsgerichtskasse angemessen (vgl. §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA) zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2-4 der an- gefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen gehen die Verfahrens- kosten von Fr. 1’700.00 zulasten des Staates und es wird dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. MWST) ausgerichtet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates.

3. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’200.00 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 1. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Mai 2025 amu