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GPR 2022 1

vorsorgliche Massnahmen

Schwyz · 2022-02-09 · Deutsch SZ
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vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden den Gesuchstellern auferlegt.
  3. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteien- tschädigung von total Fr. 1'281.60 (je Fr. 320.40) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), Rechtsanwalt I.________ (5/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. Februar 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Februar 2022 GPR 2022 1 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen 1. A.________,

2. B.________,

3. C.________, Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen

1. E.________ GmbH,

2. F.________ AG,

3. G.________,

4. H.________, Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt I.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Direktprozess);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Gesuchsteller ihr Gesuch vom 3. Januar 2022 (KG-act. 1) mit Schreiben vom 13. Januar 2022 (KG-act. 4) zurückzogen, weshalb das Ver- fahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerle- gen sind und sie die Gesuchsgegner zu entschädigen haben (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO);

- die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'281.60 (KG- act. 6) angemessen erscheint (§ 6 i.V.m. § 2 und § 4 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411) und ohnehin unwidersprochen blieb (vgl. KG- act. 7 und 8);

- die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden den Gesuchstellern auferlegt.

3. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteien- tschädigung von total Fr. 1'281.60 (je Fr. 320.40) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), Rechtsanwalt I.________ (5/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. Februar 2022 kau