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GPR 2017 9

Kostenfolge

Schwyz · 2017-07-07 · Deutsch SZ
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Kostenfolge | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 8 in Kopie, sowie nach Rechtskraft 1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 7. Juli 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. Juli 2017 GPR 2017 9 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmied- gasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt MLaw B.________, betreffend Kostenfolge (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 14. März 2017, SUI 2017 62);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 14. März 2017 das Strafverfahren (SUI 2017 62) gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (30. Dezember 2016, X) einstellte, indes die Verfah- renskosten von total Fr. 1‘507.25 A.________ auferlegte und ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zusprach;

- dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

27. März 2017 (Postaufgabe: 29. März 2017) innert Frist gegen die Kostenauf- lage Beschwerde erhob (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2017 seine Be- schwerde zurückzog (KG-act. 8), was zur Verfahrensabschreibung führt (§ 40 Abs. 2 JG);

- dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelver- fahren kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch ausnahmsweise von einer Kostenerhebung abzusehen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, unter Beilage von KG-act. 8 in Kopie, sowie nach Rechtskraft 1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 7. Juli 2017 rfl