Einstellung Strafverfahren (Entschädigung) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf einer Autobahn i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 VRV schul- dig (U-act. 14.1.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am
21. Dezember 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act. 14.1.03). Diese überwies den Strafbefehl am 15. Mai 2017 als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (U-act. 9.1.02), welcher die An- klage mit Verfügung vom 16. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsie- deln zur Ergänzung zurückwies (U-act. 9.1.03). Nachdem die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten am 21. April 2017 einvernommen hatte, verfügte sie am 23. Juni 2017 die Einstellung des Strafverfahrens, ohne dem berufsmässig vertretenen Beschuldigten eine Entschädigung oder eine Genugtuung zuzu- sprechen (U-act. 0.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Dispositivziffer 3 der Einstellungsver- fügung aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung auf Basis des einge- reichten Leistungsblatts zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 3).
E. 2 Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Wahlverteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197, E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 2.2.1). Es gilt zu
Kantonsgericht Schwyz 3 bedenken, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht komplex sind. Für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, stellen sie eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Im Rahmen der Prüfung der An- gemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tat- vorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbe- sondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Wenn der Deliktsvorwurf in einem Vergehen oder Verbre- chen besteht, kann der Beizug eines Anwalts nur in Ausnahmefällen nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (BGE 142 IV 45, E. 2.1 = Pra 105 [2016] Nr. 76; BGE 138 IV 197, E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018, E. 2.3). Der vom Anwalt be- triebene Aufwand hat sich auf ein Minimum zu beschränken, wobei es allen- falls bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben muss (BGE 138 IV 197, E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018, E. 2.3).
E. 3 In der Einstellungsverfügung vom 23. Juni 2017 begründete die Staats- anwaltschaft Höfe Einsiedeln das Absehen von der Zusprechung einer Partei- entschädigung an den Beschuldigten damit, dass das Verfahren zwar rund zwei Jahre gedauert, jedoch keine besondere Belastung oder Herausforde- rung für den Beschuldigten dargestellt habe, zumal er lediglich eine 30- minütige Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe erdulden müssen. Der Strafbefehl mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu je Fr. 270.00 vermöge den Ruf des Beschuldigten als persönlich und beruflich integre Person nicht nennenswert zu mindern. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weise der Fall keine besondere Komplexität auf. Der Vor- wurf umfasse nur einen einzelnen und unkomplizierten Sachverhalt, wobei im Wesentlichen bloss die Identität des Lenkers zur Diskussion gestanden habe. Aus diesen Gründen sei der Beizug eines Verteidigers nicht geboten gewesen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4).
Kantonsgericht Schwyz 4
E. 4 a) Der Beschuldigte wendet dagegen zu Recht ein, dass die Tatvorwürfe in die Kategorie Vergehen und Verbrechen einzustufen sind (KG-act. 1, N 9). Sowohl bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV wie auch bei der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf einer Auto- bahn i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 VRV handelt es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Demzufolge müsste entsprechend der vorstehend in E. 2 dargelegten Rechtsprechung des Bundesgericht ein Ausnahmefall vorliegen, damit das Beiziehen eines Anwalts durch den Beschuldigten als nicht angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte zu qualifizieren wäre, wie es die Staatsanwaltschaft annahm. Der Beschuldigte führt aus, nachdem er der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln begangen am 4. April 2015 beschuldigt worden sei, habe er eineinhalb Jahre später, am 9. Dezember 2016, einen Strafbefehl erhalten, ohne dass vorgängig weitere Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Angesichts der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 270.00, total Fr. 13‘500.00, und einer Busse von Fr. 3‘370.00 unter Androhung einer Er- satzfreiheitsstrafe von 13 Tagen habe er sich entschlossen, einen Anwalt bei- zuziehen (KG-act. 1, N 3 f.). Die Tatvorwürfe wögen für ihn ausserordentlich schwer, weil er und seine Gattin deutsche Staatsangehörige seien und wegen dieses Verfahrens ihre Bemühungen für die Erlangung der schweizerischen Staatsbürgerschaft hätten aufgeben müssen. Ausserdem sei die überlange Verfahrensdauer mit der Ungewissheit über den Ausgang sehr belastend ge- wesen. Die anwaltliche Vertretung sei überhaupt erst nötig geworden, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht von sich aus ohne Strafbefehl einge- stellt habe (KG-act. 1, N 9). Angesichts der Deliktsvorwürfe, der Höhe der im Strafbefehl ausgesproche- nen Strafe sowie des Umstands, dass der Beschuldigte am 9. April 2015 zwar
Kantonsgericht Schwyz 5 von der Polizei einvernommen wurde (vgl. U-act. 8.0.03), die Staatsanwalt- schaft ihn aber vor der Ausstellung des Strafbefehls nicht anhörte und erst nach der Rückweisung der Anklage durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wegen Unvollständigkeit der Untersuchung (vgl. U-act. 9.1.03, E. 3.2 f.) eine Einvernahme durchführte (U-act. 10.1.01), erscheint der Beizug eines Verteidigers durch den Beschuldigten durchaus als angemessen, womit vor- liegend nicht von einem Ausnahmefall auszugehen ist.
b) Die Höhe der Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bemisst sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sind die Verteidigungskosten voll zu entschädi- gen. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnis- sen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (Wehren- berg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 15 zu Art. 429 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erhob am 21. Dezember 2016 Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 9. Dezember 2016 und ersuchte gleich- zeitig um Akteneinsicht (U-act. 14.1.03). Am 3. Januar 2017 reichte er eine dreiseitige Begründung der Einsprache ins Recht (U-act. 2.1.02). Nachdem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe überwiesen und dieser die Sache an die Staatsanwalt- schaft zur Ergänzung zurückgewiesen hatte (vgl. vorstehend E. 1), lud die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Einvernahme am 11. Januar 2017 vor (U-act. 16.0.00). Der Beschuldigte bringt vor, er sei mit seinem Rechtsver- treter zu diesem Einvernahmetermin erschienen. Die Einvernahme sei aber abgesagt worden, weil der zuständige Staatsanwalt den Termin versäumt ha- be (KG-act. 1, N 4). Die damit zusammenhängenden unnützen Kosten seien von ihm keinesfalls als Sonderopfer hinzunehmen (KG-act. 1, N 9). Die Ein- vernahme des Beschuldigten fand sodann am 21. April 2017 in Anwesenheit
Kantonsgericht Schwyz 6 dessen Rechtsvertreters statt und dauerte 30 Minuten (U-act. 10.1.01). Der Umfang dieser Aufwendungen erscheint im Hinblick auf die Tatvorwürfe als angemessen und dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass er auch für den von der Staatsanwaltschaft versäumten Einvernahmetermin zu entschädigen ist. Gemäss § 13 lit. a des Gebührentarifs für Rechtsanwälte des Kantons Schwyz (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Unter- suchungs- und Anklagebehörde Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Beschuldigte bringt vor, ihm sei auf Basis des eingereichten Leistungsblatts eine Entschädigung von total Fr. 2‘928.20 (9.30 h à Fr. 280.00 + Auslagen von Fr. 107.30 +
E. 8 % MWST von Fr. 216.90) zuzusprechen (KG-act. 1, N 10; U-act. 2.1.03). Der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten von 9.30 h Arbeitsstunden erscheint für die vorstehend beschriebenen Bemühun- gen inklusive der Korrespondenz mit dem Klienten in Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 GebTRA als angemessen. Hingegen entspricht ein Stundenansatz von Fr. 280.00 selbst für eine erbetene Verteidigung (vgl. KG- act. 1, N 10) nicht dem ortsüblichen Ansatz gegen Fr. 250.00. Als angemes- sen erscheint im vorliegenden Fall indessen ein Stundenansatz von Fr. 250.00. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivzif- fer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Juni 2017 ist aufzuheben und insofern abzuändern, als dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten des zuständigen Bezirks zuzusprechen ist.
Kantonsgericht Schwyz 7 Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Anspruch auf eine Entschädigung vollständig und betreffend die geltend gemachte Höhe in weiten Teilen durchgedrungen ist und somit dem Grundsatz nach obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 500.00 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es ist der Be- schuldigte für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 429 Abs. 1. lit. a StPO; § 6 und 13 lit. d GebTRA);- verfügt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Juni 2017 aufgehoben und dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten des Staates.
- Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 8
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 22. August 2018 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. August 2018 GPR 2017 14 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Entschädigung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Juni 2017, SUH 2015 876);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf einer Autobahn i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 VRV schul- dig (U-act. 14.1.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am
21. Dezember 2016 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act. 14.1.03). Diese überwies den Strafbefehl am 15. Mai 2017 als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (U-act. 9.1.02), welcher die An- klage mit Verfügung vom 16. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsie- deln zur Ergänzung zurückwies (U-act. 9.1.03). Nachdem die Staatsanwalt- schaft den Beschuldigten am 21. April 2017 einvernommen hatte, verfügte sie am 23. Juni 2017 die Einstellung des Strafverfahrens, ohne dem berufsmässig vertretenen Beschuldigten eine Entschädigung oder eine Genugtuung zuzu- sprechen (U-act. 0.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 10. Juli 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Dispositivziffer 3 der Einstellungsver- fügung aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung auf Basis des einge- reichten Leistungsblatts zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 3).
2. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Wahlverteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197, E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017, E. 2.2.1). Es gilt zu
Kantonsgericht Schwyz 3 bedenken, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht komplex sind. Für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, stellen sie eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Im Rahmen der Prüfung der An- gemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tat- vorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbe- sondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Wenn der Deliktsvorwurf in einem Vergehen oder Verbre- chen besteht, kann der Beizug eines Anwalts nur in Ausnahmefällen nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (BGE 142 IV 45, E. 2.1 = Pra 105 [2016] Nr. 76; BGE 138 IV 197, E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018, E. 2.3). Der vom Anwalt be- triebene Aufwand hat sich auf ein Minimum zu beschränken, wobei es allen- falls bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben muss (BGE 138 IV 197, E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018, E. 2.3).
3. In der Einstellungsverfügung vom 23. Juni 2017 begründete die Staats- anwaltschaft Höfe Einsiedeln das Absehen von der Zusprechung einer Partei- entschädigung an den Beschuldigten damit, dass das Verfahren zwar rund zwei Jahre gedauert, jedoch keine besondere Belastung oder Herausforde- rung für den Beschuldigten dargestellt habe, zumal er lediglich eine 30- minütige Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe erdulden müssen. Der Strafbefehl mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu je Fr. 270.00 vermöge den Ruf des Beschuldigten als persönlich und beruflich integre Person nicht nennenswert zu mindern. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weise der Fall keine besondere Komplexität auf. Der Vor- wurf umfasse nur einen einzelnen und unkomplizierten Sachverhalt, wobei im Wesentlichen bloss die Identität des Lenkers zur Diskussion gestanden habe. Aus diesen Gründen sei der Beizug eines Verteidigers nicht geboten gewesen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4).
Kantonsgericht Schwyz 4
4. a) Der Beschuldigte wendet dagegen zu Recht ein, dass die Tatvorwürfe in die Kategorie Vergehen und Verbrechen einzustufen sind (KG-act. 1, N 9). Sowohl bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV wie auch bei der vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln durch verbotenes Rechtsüberholen auf einer Auto- bahn i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 VRV handelt es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Demzufolge müsste entsprechend der vorstehend in E. 2 dargelegten Rechtsprechung des Bundesgericht ein Ausnahmefall vorliegen, damit das Beiziehen eines Anwalts durch den Beschuldigten als nicht angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte zu qualifizieren wäre, wie es die Staatsanwaltschaft annahm. Der Beschuldigte führt aus, nachdem er der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln begangen am 4. April 2015 beschuldigt worden sei, habe er eineinhalb Jahre später, am 9. Dezember 2016, einen Strafbefehl erhalten, ohne dass vorgängig weitere Untersuchungshandlungen stattgefunden hätten. Angesichts der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 270.00, total Fr. 13‘500.00, und einer Busse von Fr. 3‘370.00 unter Androhung einer Er- satzfreiheitsstrafe von 13 Tagen habe er sich entschlossen, einen Anwalt bei- zuziehen (KG-act. 1, N 3 f.). Die Tatvorwürfe wögen für ihn ausserordentlich schwer, weil er und seine Gattin deutsche Staatsangehörige seien und wegen dieses Verfahrens ihre Bemühungen für die Erlangung der schweizerischen Staatsbürgerschaft hätten aufgeben müssen. Ausserdem sei die überlange Verfahrensdauer mit der Ungewissheit über den Ausgang sehr belastend ge- wesen. Die anwaltliche Vertretung sei überhaupt erst nötig geworden, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht von sich aus ohne Strafbefehl einge- stellt habe (KG-act. 1, N 9). Angesichts der Deliktsvorwürfe, der Höhe der im Strafbefehl ausgesproche- nen Strafe sowie des Umstands, dass der Beschuldigte am 9. April 2015 zwar
Kantonsgericht Schwyz 5 von der Polizei einvernommen wurde (vgl. U-act. 8.0.03), die Staatsanwalt- schaft ihn aber vor der Ausstellung des Strafbefehls nicht anhörte und erst nach der Rückweisung der Anklage durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wegen Unvollständigkeit der Untersuchung (vgl. U-act. 9.1.03, E. 3.2 f.) eine Einvernahme durchführte (U-act. 10.1.01), erscheint der Beizug eines Verteidigers durch den Beschuldigten durchaus als angemessen, womit vor- liegend nicht von einem Ausnahmefall auszugehen ist.
b) Die Höhe der Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bemisst sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sind die Verteidigungskosten voll zu entschädi- gen. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnis- sen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (Wehren- berg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 15 zu Art. 429 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten erhob am 21. Dezember 2016 Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 9. Dezember 2016 und ersuchte gleich- zeitig um Akteneinsicht (U-act. 14.1.03). Am 3. Januar 2017 reichte er eine dreiseitige Begründung der Einsprache ins Recht (U-act. 2.1.02). Nachdem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe überwiesen und dieser die Sache an die Staatsanwalt- schaft zur Ergänzung zurückgewiesen hatte (vgl. vorstehend E. 1), lud die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Einvernahme am 11. Januar 2017 vor (U-act. 16.0.00). Der Beschuldigte bringt vor, er sei mit seinem Rechtsver- treter zu diesem Einvernahmetermin erschienen. Die Einvernahme sei aber abgesagt worden, weil der zuständige Staatsanwalt den Termin versäumt ha- be (KG-act. 1, N 4). Die damit zusammenhängenden unnützen Kosten seien von ihm keinesfalls als Sonderopfer hinzunehmen (KG-act. 1, N 9). Die Ein- vernahme des Beschuldigten fand sodann am 21. April 2017 in Anwesenheit
Kantonsgericht Schwyz 6 dessen Rechtsvertreters statt und dauerte 30 Minuten (U-act. 10.1.01). Der Umfang dieser Aufwendungen erscheint im Hinblick auf die Tatvorwürfe als angemessen und dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass er auch für den von der Staatsanwaltschaft versäumten Einvernahmetermin zu entschädigen ist. Gemäss § 13 lit. a des Gebührentarifs für Rechtsanwälte des Kantons Schwyz (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Unter- suchungs- und Anklagebehörde Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Beschuldigte bringt vor, ihm sei auf Basis des eingereichten Leistungsblatts eine Entschädigung von total Fr. 2‘928.20 (9.30 h à Fr. 280.00 + Auslagen von Fr. 107.30 + 8 % MWST von Fr. 216.90) zuzusprechen (KG-act. 1, N 10; U-act. 2.1.03). Der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten von 9.30 h Arbeitsstunden erscheint für die vorstehend beschriebenen Bemühun- gen inklusive der Korrespondenz mit dem Klienten in Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 GebTRA als angemessen. Hingegen entspricht ein Stundenansatz von Fr. 280.00 selbst für eine erbetene Verteidigung (vgl. KG- act. 1, N 10) nicht dem ortsüblichen Ansatz gegen Fr. 250.00. Als angemes- sen erscheint im vorliegenden Fall indessen ein Stundenansatz von Fr. 250.00. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivzif- fer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Juni 2017 ist aufzuheben und insofern abzuändern, als dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten des zuständigen Bezirks zuzusprechen ist.
Kantonsgericht Schwyz 7 Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Anspruch auf eine Entschädigung vollständig und betreffend die geltend gemachte Höhe in weiten Teilen durchgedrungen ist und somit dem Grundsatz nach obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 500.00 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es ist der Be- schuldigte für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 429 Abs. 1. lit. a StPO; § 6 und 13 lit. d GebTRA);- verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Juni 2017 aufgehoben und dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2‘626.90 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zulasten des Staates.
3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 8
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 22. August 2018 sl