Konkurseröffnung | Höfe BG Zivilsachen
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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.03.2025 BEK 2025 9
Konkurseröffnung | Höfe BG Zivilsachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 3. März 2025 \n BEK 2025 9 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Januar 2025, ZES 2024 762);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ SA in der Betreibung Nr. xx am 6. September 2024 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 14’148.05 nebst 5 % Zins seit 26. Juni 2024 und für Administrationskosten von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 200.80 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 10’975.90 ein (unter Anrechnung einer Zahlung von Fr. 4’111.30; Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 10’952.75 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Die Gesuchsgegnerin bezahlte am 8. Januar 2025 die Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3.1), reichte jedoch keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 9. Januar 2025 (vgl. Vi-act. E.3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und hielt deren Bezahlung fest. Den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’500.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 21. Januar 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss