Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.08.2025 BEK 2025 88
Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 28. August 2025 \n BEK 2025 88 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juni 2025, ZES 2025 329);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Reichenburg drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 14. April 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 22’011.45 nebst 5 % Zins seit 12. Juni 2024, für aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 482.20 sowie Betreibungskosten von Fr. 177.30 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht March am 23. Mai 2025 gegen die Gesuchsgegnerin das Konkursbegehren für total Fr. 7’871.90 ein (betriebene Forderung von Fr. 22’011.45 nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2024, Verzugszins von Fr. 482.30 und Betreibungskosten von Fr. 177.30, abzüglich sechs Zahlungen; Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 8’616.20 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 17. Juni 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 3, E. 2). Der Einzelrichter eröffnete am 18. Juni 2025 den Konkurs (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 erhob er von der Gläubigerin, jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2). \n 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 27. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: (1) Die angefochtene Verfügung sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihr Vermögen wiedereinzusetzen, (2) der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie (3) die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Massnahmen gemäss