Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache) | Strassenverkehrsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.07.2025 BEK 2025 85
Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache) | Strassenverkehrsrecht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 28. Juli 2025 \n BEK 2025 85 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Claude Brüesch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,
4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juni 2025, SEO 2025 25);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2024 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig (U-act. 14.1.01; Vi-act. 1.1). Dagegen erhob der Beschuldigte mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe: 25. November 2024) Einsprache (U-act. 14.1.05 und 14.1.06). Am 23. Mai 2025 überwies die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Höfe den Strafbefehl mit dem Hinweis, dass die Einsprache verspätet und somit ungültig sei (U-act. 9.1.01; Vi-act. 1). \n Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Einsprache des Beschuldigten nicht ein und erhob den Strafbefehl vom 11. Oktober 2024 zum rechtskräftigem Urteil. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, zwischen dem Beschuldigten und der Strafverfolgungsbehörde habe seit dem 5. September 2024 ein Prozessverhältnis bestanden und die letzte Untersuchungshandlung sei am 14. September 2024 erfolgt. Der Strafbefehl sei dem Beschuldigten am 14. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und mangels Abholung am 22. Oktober 2024 an den Absender retourniert worden. Sei die Zustellung des Strafbefehls somit knapp ein Monat nach der letzten Untersuchungshandlung vorgenommen worden, habe der Beschuldigte im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs des Strafbefehls am 14. Oktober 2024 nach Treu und Glauben mit einer Zustellung des Strafbefehls rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion nach