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BEK 2025 84

Schwyz · 2025-07-14 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.07.2025 BEK 2025 84

Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 14. Juli 2025 \n BEK 2025 84 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 10. Juni 2025, ZES 2025 71);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 10. Januar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 800.00, für eine Mahngebühr von Fr. 80.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 116.00 (Vi-act. A, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 23. Mai 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 1’004.00 (Forderung Fr. 800.00, Mahngebühr Fr. 80.00, Betreibungskosten Fr. 124.00) ein (Vi-act. A). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. B) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 1’004.00 zuzüglich Fr. 200.00 Gerichtskosten (Vi-act. C). Zur Verhandlung vom 10. Juni 2025 erschien die Gesuchsgegnerin nicht (Vi-act. F, S. 2). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. F, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’500.00. Von diesem Kostenvorschuss überwies er Fr. 3’600.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. F, Dispositivziffer 3). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 20. Juni 2025 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der nicht beanspruchte Betrag der Hinterlage an das Kantonsgericht zurückzuerstatten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, sofern erforderlich, Mass­nahmen gemäss