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BEK 2025 80

Schwyz · 2025-07-14 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.07.2025 BEK 2025 80

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 14. Juli 2025 \n BEK 2025 80 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Juni 2025, ZES 2025 266);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte A.________, Inhaber des Einzelunternehmens D.________, in der Betreibung Nr. xx am 13. Januar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 4’380.25 nebst 5 % Zins seit 14. November 2024 und für Verzugszins von Fr. 190.45 sowie Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 7. April 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 4’702.30 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf total Fr. 4’822.90 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). Der Gesuchsgegner reichte keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 3. Juni 2025 (Vi-act. A, Sachverhalt Ziffer 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über ihn (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer am 11. Juni 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer in die Verfügung über seine Aktiven wiedereinzusetzen. Zudem beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 11. Juni 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen gemäss