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BEK 2025 69

Schwyz · 2025-06-17 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 17.06.2025 BEK 2025 69

Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

\r\n \r\n\r\n Kantonsgericht Schwyz\r\n \r\n\r\n Beschluss vom 17. Juni 2025\r\n BEK 2025 69 \r\n \r\n\r\n Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,\r\nKantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,\r\nGerichtsschreiber Noah Thurnherr.\r\n \r\n\r\n In Sachen A.________,\r\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\r\n \r\n\r\n gegen\r\n \r\n\r\n B.________ AG,\r\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\r\n \r\n\r\n betreffend Konkurseröffnung\r\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht \r\nSchwyz vom 12. Mai 2025, ZES 2025 198);-\r\n \r\n\r\n hat die Beschwerdekammer, \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n \r\n\r\n Kantonsgericht Schwyz 2\r\n \r\n\r\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\r\n \r\n\r\n 1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 23. April \r\n2025 gegen den Gesuchsgegner (Inhaber der Einzelunternehmung \r\nC.________ vgl. Handelsregisterauszug) das Konkursbegehren für die betrie-\r\nbene Forderung von Fr. 4’748.25 nebst Zins zu 5 % bis 23. April 2025 von \r\nFr. 430.10, Spesen von Fr. 250.00 und Betreibungskosten von Fr. 154.30 ein \r\n(Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezah-\r\nlende Forderung auf Fr. 5’789.90 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-\r\nact. 2) und verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von \r\nFr. 3’500.00 (Vi-act. 3). An der Konkursverhandlung vom 12. Mai 2025 \r\nbestätigte der Gesuchsgegner, die ausstehende Forderung nicht bezahlt zu ha-\r\nben, bestritt aber ein Vertragsverhältnis mit der Gesuchstellerin (Vi-act. 4, \r\nZiff. II). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 6, Dispo-\r\nsitivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 auferlegte er dem Gesuchsgeg-\r\nner und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kos-\r\ntenvorschuss behielt er Fr. 400.00 als Sicherheit zurück und überwies den Rest \r\nvon Fr. 2’900.00 dem Konkursamt (Vi-act. 6, Dispositivziffer 2). Der Gesuchs-\r\ngegner reichte beim Bezirksgericht am 13. Mai 2025 ein Schreiben ein (Vi-act. 7 \r\n= KG-act. 2), das dieses dem Kantonsgericht zusammen mit den erstinstanzli-\r\nchen Akten am 16. Mai 2025 als Beschwerde weiterleitete (Vi-act. 8).\r\n \r\n\r\n 2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (KG-act. 3) wurde das Schreiben des \r\nGesuchsgegners vom 13. Mai 2025 bis auf Weiteres als Beschwerde entge-\r\ngengenommen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen \r\nnicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, in Bezug auf eine allenfalls \r\nspäter zu erteilende aufschiebende Wirkung Massnahmen nach