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BEK 2025 67

Schwyz · 2025-06-10 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.06.2025 BEK 2025 67

Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 10. Juni 2025 \n BEK 2025 67 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch D.________ AG, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. April 2025, ZES 2025 86);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Unteriberg drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 22. Mai 2024 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 29’885.40 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. 1a/2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 17. Februar 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 22’485.40 ein (unter Anrechnung von vier Zahlungen à Fr. 1’850.00; Vi-act. 1). Mit der Vorladung vom 21. Februar 2025 bezifferte der Einzelrichter die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 24’564.60 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 2). Von der Gesuchstellerin verlangte er einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. 3). Auf Antrag der Gesuchstellerin (Vi-act. 4) verschob der Einzelrichter die Verhandlung und bezifferte die zu bezahlende Forderung neu auf total Fr. 24’700.15 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 5). Zur Verhandlung vom 29. April 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 6, lit. C). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00. Von diesem Kostenvorschuss überwies er Fr. 2’900.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. 6, Dispositivziffer 2). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 12. Mai 2025 Beschwerde mit den Anträgen, der Konkurs sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Mass­nahmen gemäss