Konkurseröffnung | Einsiedeln ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.06.2025 BEK 2025 66
Konkurseröffnung | Einsiedeln ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 16. Juni 2025 \n BEK 2025 66 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer. \n \n \n \n Gerichtsschreiber Noah Thurnherr \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, \n vertr. durch B.________ AG, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. April 2025, ZES 2025 43);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 17. Februar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 1’684.90 nebst 5 % Zins seit 12. September 2024, für reglementarische Kosten von Fr. 210.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00, für 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 37.68 sowie für Betreibungskosten von Fr. 163.00 (Vi-act. 1/1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. März 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 2’320.58 zzgl. provisorischen Verzugszinses bis am 27. März 2025 von Fr. 45.63 ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 4) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 2’573.68 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 5 und 6). Zur Verhandlung vom 29. April 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 10, E. 4). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 10, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’000.00. Von diesem Kostenvorschuss überwies sie Fr. 3’400.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. 10, Dispositivziffer 2). Eine Parteientschädigung wurde der Gesuchstellerin nicht zugesprochen (Vi-act. 10, Dispositivziffer 3). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Konkursbegehren sei abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Massnahmen gemäss