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BEK 2025 60

Schwyz · 2025-07-01 · Deutsch SZ

Widerruf der amtlichen Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.07.2025 BEK 2025 60

Widerruf der amtlichen Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 1. Juli 2025 \n BEK 2025 60 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, und C.________, Beschuldigter, als weiterer Verfahrensbeteiligter \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Widerruf der amtlichen Verteidigung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2025, SU 2023 5152);- \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verfügte am 16. April 2025 Folgendes: \n 1. Das Mandat von A.________ für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person wird widerrufen. \n 2. Rechtsanwalt A.________ wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung seine Kostennote für seine Tätigkeit sowie seine Auslagen einzureichen. \n 3. Dem Beschuldigten C.________ wird letztmalig eine Frist von zwei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung gewährt, um der Verfahrensleitung bekannt zu geben, ob eine bestimmte Person für ihn als amtliche Verteidigung bestellt werden soll – unter direkter Bekanntgabe der entsprechenden Kontaktangaben. \n 4. [Rechtsmittel.] \n 5. [Zufertigung.] \n 2. Dagegen erhob Rechtsanwalt A.________ am 28. April 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: \n 1. Ziffer 1 und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. \n 2. Es sei der Beschuldigte C.________ zu den angeblichen Pflichtverletzungen des Unterzeichneten zu befragen, eventualiter sei eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme seinerseits einzuholen. \n 3. Der Anwaltskommission sei ein Exemplar dieser Eingabe zuzustellen, selbstverständlich unter Vorbehalt des Rechts des Unterzeichneten auf die Aufforderung der Anwaltskommission hin vom 22.4.2025 innert Frist zu ant­worten. \n 4. Alles unter Kostenfolge zulasten des Kantons Schwyz. \n 3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. Mai 2025 ihre Beschwerdeant­wort ein (KG-act. 3). Rechtsanwalt A.________ teilte am 21. Mai 2025 mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe, weil er ab dem 8. Juni 2025 nicht mehr anwaltlich tätig sei und aus dem Anwaltsregister gestrichen werde (KG-act. 5). Das Verfahren ist daher infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben (