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BEK 2025 54

Schwyz · 2025-07-21 · Deutsch SZ

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Übriges Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.07.2025 BEK 2025 54

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Übriges Strafprozessrecht

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 21. Juli 2025 \n BEK 2025 54 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,

4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. April 2025, SEO 2025 13);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 9. April 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Einsprachen vom 31. August und 9. September 2024 gegen den wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare gegenüber der Arbeitslosenkasse erlassenen Strafbefehl vom 29. August 2024 nicht ein und erklärte den Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (angef. Verfügung Dispositivziffern 1 und 2). Mit elektronisch durch ihn signierter, rechtzeitiger Beschwerde vom 20. April 2025 macht der Beschuldigte Nichtigkeit dieser Verfügung und des Strafbefehls geltend. Die Vorinstanz überwies die Akten und die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. \n 2. Der Einzelrichter trat auf die Einsprachen gegen den Strafbefehl nicht ein, weil der Beschuldigte die Einsprachen weder eigenhändig unterschrieb noch elektronisch signierte, sondern durch Dritte elektronisch zertifiziert einreichen liess. Nichtigkeit dieser Verfügung macht der Beschwerdeführer mit der Behauptung geltend, dass er in Australien lebe und seit dem 15. Februar 2024 nicht mehr reisen dürfe. Deshalb sei ihm strafrechtlich keine Verletzung der Auskunftspflicht durch Nichtausfüllen der vorgeschriebenen Formulare vorzuwerfen. Ferner könne die Einsprache nicht als zurückgezogen gelten, da ihm im Ausland keine Vorladungen mit Zwangsandrohungen zugestellt werden könnten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der weiteren Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach er in der Strafuntersuchung keine neue Wohn- oder Zustelladresse bezeichnet habe (angef. Verfügung E. 3.1), nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (