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BEK 2025 44

Schwyz · 2025-04-10 · Deutsch SZ

Ablehnung Besuchsbewilligung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.04.2025 BEK 2025 44

Ablehnung Besuchsbewilligung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 10. April 2025 \n BEK 2025 44 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Ablehnung Besuchsbewilligung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025, SU 2024 10383);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht ordnete mit Verfügung vom 6. März 2025 wegen Verdachts auf Handel mit Kokain und Marihuana in Annahme von Kollusionsgefahr gegen den Beschuldigten bis am 3. Juni 2025 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.010). Der Vater des Beschuldigten bat mit informeller E-Mail vom 18. März 2025 um eine Besuchsbewilligung (U-act. 4.1.011). Die Staatsanwaltschaft informierte den Vater, dass sie den Beschuldigten über den Besuchswunsch in Kenntnis setze. Zudem stellte sie dem Vater eine Besuchsbewilligung in Aussicht, sobald die Voraussetzungen dazu erfüllt seien, was noch einige Zeit dauern könne (U-act. 4.1.012). Gleichzeitig wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit formeller und mit Rechtsmittelbelehrung versehener Verfügung vom 20. März 2025 zuhanden der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ab (U-act. 4.1.013). Mit Schreiben vom 26. März 2025 ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um die Erlaubnis, seinen Vater unter Polizeiaufsicht zu sehen (U-act. 4.1.014). Dieses Gesuch nahm die Staatsanwaltschaft entgegen und stellte dem Beschuldigten eine Prüfung und einen Bescheid in Aussicht (U-act. 4.1.015). Am 31. März 2025 erhob die amtliche Verteidigerin gegen die Verfügung vom 20. März 2025 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und dem Vater des Beschuldigten unverzüglich eine dauerhafte Besuchsbewilligung auszustellen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3). Mit der Beschwerde­­-ant­wort vom 7. April 2025 beantragt sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung unter Hinweis, dass sie verhältnismässig handle und nicht sämtlichen Briefverkehr zwischen dem in einem gelockerten Haftregime inhaftierten Beschuldigten und dessen Vater zurückhalte (KG-act. 4). \n 2. Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Abweisung des Gesuchs seines Vaters um eine Besuchsbewilligung ist präsidial (