SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.04.2025 BEK 2025 42
SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 30. April 2025 \n BEK 2025 42 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten der Höfe vom 11. März 2025 als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, APD 2024 42);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 19. November 2024 bescheinigte B.________ den Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe erhalten zu haben. Gemäss diesem Zahlungsbefehl wird der Schuldner A.________ von der C.________ SA für die offene Prämienrechnung KVG vom 8. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 3’882.60 zuzüglich 5% Zins seit 3. Oktober 2024 und für Fr. 142.15 Zins bis 2. Oktober 2024 sowie für Fr. 30.00 Mahn- und Verwaltungsspesen vom 21. März 2024 und Fr. 18.80 Betreibungskosten vom 1. Mai 2024 betrieben (Vi-act. KB1). Mit vom 26. November 2024 datierenden Beschwerde (Postaufgabe: 29. November 2024) gelangte „A.________“ an die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirks Höfe mit den „Anweisungen“, sofern die Betreibung überhaupt gültig sei, sei sie aufzuheben und zu löschen, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl nicht korrekt zugestellt worden sei, sondern unter Begehung von Straftaten einer unbeteiligten Dritten in die Hand gedrückt worden sei, und es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl links zwei unterschiedliche Personen als Schuldner ausweise, wobei keine davon urkundlich nachweisbar sei. Die Rechnung laute auf eine weitere andere Person (Vi-act. A/I, S.1). \n Der Bezirksgerichtspräsident der Höfe verfügte am 11. März 2025, auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Zustellung werde nicht eingetreten und die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug weitergeleitet. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen. Gerichtskosten würden keine erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (APD 2024 42 Verfügung vom 11. März 2025, Dispositiv-Ziff. 1-3). \n Gegen diese Verfügung reichte „A.________“ (nachfolgend Beschwerdeführer) innert Frist beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein (KG-act. 1) mit folgenden „Anweisungen“: \n „\uF0B7 Das Kantonsgericht habe das Verfahren hoheitlich zu führen und nicht handelsrechtlich. \n \uF0B7 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. \n \uF0B7 Die Verfügung der Vorinstanz sei im Entscheidpunkt 1, erste Zeile aufzuheben. Die zugrundeliegende Betreibung sei zu löschen. \n \uF0B7 Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung eines hoheitlichen Verfahrens mit den korrekten Personenbezeichnungen.“ \n 2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere weitergezogen werden (