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BEK 2025 4

Schwyz · 2025-07-24 · Deutsch SZ

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2025 BEK 2025 4

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 24. Juli 2025 \n BEK 2025 4 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterin Annelies Inglin und Kantonsrichterin Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Januar 2025, ZES 2024 731);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.

a) Mit Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2024 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx betrieb B.________ A.________ (Schuldner) für den Betrag von Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2015. Als Forderungsgrund nannte sie „Montant dû selon titre d’exécution directe instrumenté par D.________, notaires du 7 avril 2016, créancier originaire E.________, décédé, créancière B.________, unique héritière instituée“ (Vi-KB 1). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 4. November 2024 (Datum Postaufgabe) ersuchte B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der genannten Betreibung für den Betrag von Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2025 um Rechtsöffnung bzw. Beseitigung des Rechtsvorschlages (Vi-act. I). Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 8. November 2024 Frist zur Einreichung einer Gesuchsant­wort bis am 8. November 2024 angesetzt. Die Verfügung vom 8. November 2024 wurde ihm am 13. November 2024 zustellt (Vi-act. 2). Eine Gesuchsant­wort blieb aus. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde der Gesuchstellerin in der fraglichen Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 100’000.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 1. Mai 2015 erteilt, die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, dieser verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1’500.00 und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffern 1-3). \n b) Dagegen reichte der Gesuchsgegner am 16. Januar 2025 beim Kantonsgericht eine elektronische Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 1): \n 1. Meine Beschwerde entgegenzunehmen; \n 2. Den Rechtsöffnungsentscheid vom 7. Januar 2015 aufzuheben; \n 3. Die Gerichtskosten mir aufzuerlegen. \n \n \n Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert noch laufender Rechtsmittelfrist eine verbesserte Eingabe einzureichen (KG-act. 3). Am 20. Januar 2025 wurde die Sendung mit der Verfügung vom 17. Januar 2025 dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet. Mit E-Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerdeschrift mit identischen Anträgen ein (KG-act. 4). Die mit Verfügung vom 28. Januar 2025 erfolgte Fristansetzung betreffend rechtliches Gehör bzw. Stellungnahme hinsichtlich der Prozessvertretung der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 abgenommen (KG-act. 6 und 7). Mit Beschwerdeant­wort vom 10. Februar 2025 (Datum Postaufgabe: 11. Februar 2025) beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 10). Am 19. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine fakultative Stellungnahme ein (KG-act. 12), die der Beschwerdegegnerin zu den Akten und zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 13). Weitere Eingaben gingen nicht ein. \n 2. Nach