Konkurseröffnung/Ausstand | Konkurseröffnung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.03.2025 BEK 2025 20
Konkurseröffnung/Ausstand | Konkurseröffnung
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 7. März 2025 \n BEK 2025 20 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung/Ausstand \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Februar 2025, ZES 2024 821);- \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 27. August 2024 den Konkurs an für zwei Forderungen von B.________ von Fr. 12’316.80 nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 und Fr. 13’920.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2024 sowie die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten von Fr. 191.60 bzw. Fr. 600.00 (Vi-KB 4 und 4a). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 29. November 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 29’059.05 ein (inkl. aufgelaufenem Zins zu 5 % seit 12. Mai 2023 von Fr. 2’030.65, Fr. 191.60 Betreibungskosten und Fr. 600.00 Rechtsöffnungskosten; Vi-act. I). Die Konkursverhandlung wurde mit Vorladung vom 10. Januar 2025 auf den 4. Februar 2025 anberaumt (Vi-act. 4). Mit Eingabe vom 2. Februar 2025 (Eingang via Privaspehre: 3. Februar 2025) ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abzitierung der Verhandlung und beantragte den Ausstand des zuständigen Einzelrichters D.________ (Vi-act. II). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur (in der Folge nicht abzitierten) Konkursverhandlung vom 4. Februar 2025; die Gesuchstellerin verzichtete auf die Teilnahme (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 trat der Einzelrichter auf das Ausstandsgesuch nicht ein, wies das Verschiebungsgesuch ab und eröffnete den Konkurs über die Gesuchsgegnerin mit Wirkung 6. Februar 2025, 15:00 Uhr (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffern 1-3). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 erhob er von der Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Gesuchsgegnerin, und sprach keine Parteientschädigung zu (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 5 und 6). \n b) Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die angefochtene Verfügung sei zufolge „Nichtigkeit“ aufzuheben (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde unter anderem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe eingeräumt mit dem zusätzlichen Hinweis, dass sie innert laufender Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit unter Einreichung entsprechender Belege glaubhaft zu machen und die Tilgung der Schuld bzw. den Verzicht der Gläubigerin auf Durchführung des Konkurses nachzuweisen habe (KG-act. 2). Mit Eingabe vom 8. Februar 2025 (Eingang am 9. Februar 2025; „Ergänzende Angaben“) erhob die Beschwerdeführerin eine Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung, sie habe ihren Sitz nach Australien verlegt (KG-act. 3). Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 ersuchte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Handelsregister Schwyz um Mittelung des aktuellen Stands betreffend die behauptete Sitzverlegung (KG-act. 4). Am 10. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Begehren um aufschiebende Wirkung (KG-act. 5), welcher Antrag mit Verfügung vom 11. Februar 2025 abgewiesen wurde (KG-act. 6). Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 beantwortete das Handelsregister Schwyz die Anfrage des Kantonsgerichts betreffend die Sitzverlegung (KG-act. 7). Die Parteien erhielten dieses Schreiben zu den Akten und zur freigestellten Stellungnahme (KG-act. 8). Am 14. Februar 2025 überwies der Vorderrichter die Prozessakten und bestritt das Vorliegen eines Ausstandsgrundes (KG-act. 9). Dieses Überweisungsschreiben inkl. die Vernehmlassung ging an die Parteien mit der Möglichkeit, sich hierzu zu äussern (KG-act. 10). Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (Eingang am 15. Februar 2025) beantragte die Beschwerdeführerin den Ausstand der verfahrensleitenden Kantongsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner (KG-act. 11). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur freigstellten Stellungnahme zugestellt (KG-act. 12). Am 25. Februar 2025 gingen eine in einem anderen Verfahren an das Bezirksgericht Höfe gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin inkl. Beilagen „in Kopie an Kantonsgericht SZ“ (KG-act. 13) und eine „Beweismittelergänzung“ der Beschwerdeführerin (KG-act. 14). Weitere bzw. anderweitige Eingaben, namentlich von der Beschwerdegegnerin, sind bis dato nicht eingegangen. \n 2. Aus dem im Beschwerdeverfahren gestellten Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Kantonsgerichtsvizepräsidentin geht nicht hervor, auf wel-chen der in