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BEK 2025 19

Schwyz · 2025-03-12 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.03.2025 BEK 2025 19

Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 12. März 2025 \n BEK 2025 19 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 22. Januar 2025, ZES 2025 2);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 24. Mai 2024 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ AG von Fr. 31’201.97 nebst 5 % Zins seit 9. April 2024, für aufgelaufenen Zins bis am 8. April 2024 von Fr. 322.69 und für Gläubigerkosten von Fr. 1’000.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. 1, Beilage 1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 8. Januar 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 14’076.90 ein (unter Anrechnung einer Zahlung von Fr. 20’000.00; Vi-act. 1). Der Einzelrichter forderte die Gesuchsgegnerin auf, bis am 22. Januar 2025 die Gerichtkosten von Fr. 250.00 zu bezahlen und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 13’515.76 (Vi-act. 2). Von der Gesuchstellerin verlangte er einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. 3). Die Gesuchsgegnerin konnte an der Konkursverhandlung vom 22. Januar 2025 laut der Vor­instanz keinen Nachweis erbringen, dass die Schuld getilgt wäre oder die Gesuchstellerin ihr Stundung gewährt hätte (vgl. Vi-act. 6, Erwägungen). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 6, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin überwies er Fr. 3’600.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (Vi-act. 6, Dispositivziffer 3). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 (Eingang Kantonsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Mass­nahmen gemäss