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BEK 2025 143

Schwyz · 2025-11-13 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.11.2025 BEK 2025 143

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 13. November 2025 \n BEK 2025 143 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Schuler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2025, ZES 2025 702);- \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 9. Mai 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 11’912.90 nebst 5 % Zins seit 6. März 2025 und für eine Forderung von Fr. 347.25 sowie Betreibungskosten von Fr. 191.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 19. August 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 12’464.75 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 12’802.40 (Vi-act. E/3) bzw. zufolge Verschiebung des Verhandlungstermins auf Fr. 12’831.75 (Vi-act. E/6), je zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 20. Oktober 2025 (Vi-act. A, E. 3 f.). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 23. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Das Konkursamt wurde eingeladen, sofern erforderlich, Mass­nahmen gemäss