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BEK 2025 131

Schwyz · 2025-11-13 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.11.2025 BEK 2025 131

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 13. November 2025 \n BEK 2025 131 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 11. September 2025, ZES 2025 361);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 10. Januar 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 4’389.00 nebst 5 % Zins seit 11. September 2024 und für Verzugszins von Fr. 42.65, eine Mahngebühr von Fr. 50.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vor­instanz am 5. Mai 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 4’613.25 ein (Vi-act. A/I). Die Einzelrichterin verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1). Die zu bezahlende Forderung bezifferte sie auf total Fr. 4’794.80 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3) bzw. nach gescheiterten Zustellversuchen auf total Fr. 4’832.70 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/11). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 11. September 2025 (Vi-act. A, E. 4 f.). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den restlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3’200.00 überwies sie dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 29. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zudem beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Gleichentags hinterlegte sie beim Kantonsgericht total Fr. 8’250.00 (vgl. KG-act. 2). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 1. Oktober 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass­nahmen gemäss