opencaselaw.ch

BEK 2025 124

Schwyz · 2025-09-30 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.09.2025 BEK 2025 124

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 30. September 2025 \n BEK 2025 124 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2025, ZES 2025 483);- \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte A.________ (Inhaber der Einzelunternehmung C.________; vgl. Handelsregisterauszug, abgerufen am 24. September 2025) in der Betreibung Nr. xx am 3. März 2025 den Konkurs an für eine Forderung von Fr. 20‘805.90 nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2024, Verzugszins von Fr. 985.40 und Betreibungskosten von Fr. 207.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 17. Juni 2025 das Konkursbegehren für die Forderung von total Fr. 21‘998.90 (inkl. Verzugszins und Betreibungskosten) ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf Fr. 22‘748.35 zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/3). An der Konkursverhandlung vom 1. September 2025 beantragte der Gesuchsgegner die Verschiebung der Verhandlung um sieben Tage, damit er die zur Tilgung der Schuld erforderlichen Mittel beschaffen könne (Vi-act. A/II). Die Gesuchstellerin erteilte gleichentags ihre Zustimmung (Vi-act. E/4), weshalb der Einzelrichter mit dem Entscheid sieben Tage zuwartete (KG-act. 5). Nachdem bis am 9. September 2025 weder beim Betreibungsamt noch bei der Gesuchstellerin eine Zahlung eingegangen war (Vi-act. E/6), eröffnete er gleichentags den Konkurs (Vi-act. A). Der Einzelrichter auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner, bezog diese jedoch vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3‘200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer am 10. September 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (eventualiter superprovisorisch), die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sei abzusehen (KG-act. 1; fehlende Unterschrift innert Nachfrist verbessert mit KG-act. 6). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 15. September 2025 aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte dem Beschwerdeführer zudem eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und wies ihn darauf hin, innert der Rechtsmittelfrist seien die Konkursaufhebungsgründe nachzuweisen und sei die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (KG-act. 2). \n 3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (