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BEK 2025 118

Schwyz · 2025-10-10 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.10.2025 BEK 2025 118

Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 10. Oktober 2025 \n BEK 2025 118 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. August 2025, ZES 2025 114);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Küssnacht am 6. August 2025 gegen die Gesuchsgegnerin (Inhaberin der Einzelunternehmung C.________, vgl. Handelsregisterauszug) das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 134.95 nebst Zins zu 5 % bis 11. März 2025, Verzugszins von Fr. 1.30, Mahngebühr von Fr. 20.00 und Betreibungskosten von Fr. 68.00 ein (Vi-act. A). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 227.35 (zzgl.  Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. B) und verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. C). An der Konkursverhandlung vom 7. August 2025 erschien die Gesuchsgegnerin nicht (vgl. Vi-act. G). Die Gesuchstellerin teilte dem Einzelrichter am 20. August 2025 mit, vom Betreibungsamt per Valuta 19. August 2025 eine Zahlung von Fr. 227.20 erhalten zu haben (Vi-act. F). Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete der Einzelrichter den Konkurs (Vi-act. G, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kostenvorschuss behielt er Fr. 400.00 als Sicherheit zurück und überwies den Rest von Fr. 3’600.00 dem Konkursamt (Vi-act. G, Dispositivziffer 3). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 5. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Konkursbegehren sei abzuweisen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Mass­nahmen gemäss