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BEK 2025 114

Schwyz · 2025-09-23 · Deutsch SZ

Besuchsbewilligung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.09.2025 BEK 2025 114

Besuchsbewilligung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 23. September 2025 \n BEK 2025 114 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,

3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Besuchsbewilligung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2025, SU 2024 6392);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen C.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2025 befindet sich der Beschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Sein Vater, A.________, ersuchte bei der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 26. August 2025 um Bewilligung, den Beschuldigten zu besuchen. Der Staatsanwalt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2025 ab, „solange akute Kollusionsgefahr“ bestehe. Dagegen beschwert sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. September 2025 und beantragt, ihm das Besuchsrecht in Aufhebung der angefochtenen Verfügung unverzüglich einzuräumen. Er macht geltend, ein unbefristetes Besuchsverbot ohne nachvollziehbare Begründung sei unverhältnismässig (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft überwies als Akten das per E-Mail eingereichte Gesuch und die angefochtene Verfügung. Sie verzichtete auf eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). \n 2. Der Beschwerdeführer war über die einschlägigen gesetzlichen Besuchs- und Beschwerdebestimmungen informiert (vgl. KG-act. 1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (