Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.09.2025 BEK 2025 112
Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 30. September 2025 \n BEK 2025 112 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. August 2025, ZES 2025 93);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Gesuchsgegner war Inhaber der am ________ im Handelsregister eingetragenen und am _______ gelöschten Einzelunternehmung C.________ (Handelsregisterauszug, abgerufen am 23. September 2025). Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Küssnacht am 7. Juli 2025 gegen den Gesuchsgegner das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 778.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2025, Verzugszins von Fr. 8.55 und Betreibungskosten von Fr. 134.00 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.00 (Vi-act. 3) und bezifferte die vom Gesuchsgegner zu bezahlende Forderung auf Fr. 939.45 (zzgl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-act. 4). An der Konkursverhandlung vom 12. August 2025 konnte der Gesuchsgegner keine Konkurshinderungsgründe darlegen (Vi-act. 5, S. 2). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er dem Gesuchsgegner, bezog diese aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss, behielt vom Kostenvorschuss Fr. 400.00 als Sicherheit zurück und überwies den Rest von Fr. 3‘600.00 an das Konkursamt (Vi-act. 5, Dispositivziffer 3.a-c). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer am 27. August 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Massnahmen gemäss