Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2025 BEK 2025 103
Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 19. September 2025 \n BEK 2025 103 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 6. August 2025, ZES 2025 337);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Der Gesuchsgegner ist seit dem ________ als Einzelunternehmen C.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Es bezweckt Unternehmensberatung, Consulting für Projekte und Marketing und Vertrieb im Bereich Mobile-Com und Informatik, kann Finanzierungs- und Handelsgeschäfte tätigen, Patente, andere Schutzrechte und Lizenzen erwerben, verwalten und veräussern sowie sich an anderen Unternehmungen beteiligen. \n b) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Rothenthurm vom 11. September 2024 forderte die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 6’234.55 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2024, Fr. 200.00 Spesen, Fr. 246.25 Zins sowie Fr. 95.00 Inkassogebühren. Die Kosten des Zahlungsbefehls betrugen Fr. 74.00 (Vi-act. 1a/2). Mangels Rechtsvorschlags drohte das Betreibungsamt dem Gesuchsgegner am 26. März 2025 den Konkurs an (Vi-act. 1a/3). Am 6. August 2025 um 15:00 Uhr eröffnete die Vorinstanz den Konkurs und auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 bezog sie vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00, den sie in Höhe von Fr. 2’900.00 dem Konkursamt Goldau überwies und im Betrag von Fr. 400.00 als Sicherheit für allfällige weitere Auslagen des Konkursgerichts bei der Bezirksgerichtskasse Schwyz einbehielt (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2). \n c) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2025 Beschwerde und er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss