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BEK 2025 10

Schwyz · 2025-04-08 · Deutsch SZ

Ausstand | Ausstandsbegehren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B.________, Gesuchsgegnerin,

E. 2 diverse Personen, Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite), \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Ausstand \n \n \n \n (Gesuch vom 12. Januar 2025, SU 2024 10609-10616);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 12. November 2024 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Schwyz Strafanzeige gegen C.________, D.________, E.________ und Rechtsanwältin F.________ wegen Veruntreuung, eventualiter Betrug, ggf. Versuch und stellte zusätzlich Strafantrag gegen C.________, G.________, H.________, I.________, Rechtsanwältin F.________ und eine „zu ermittelnde weibliche Mitarbeiterin der J.________AG“ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Dabei reichte er diverse Beilagen ein. In der 16 Seiten umfassenden Eingabe hält der Anzeigeerstatter unter anderem zusammengefasst fest, dass die von seiner Arbeitgeberin J.________AG am 29. Mai 2024 per 31. August 2024 erfolgte Kündigung missbräuchlich und Gegenstand eines arbeitsrechtlichen Verfahrens sei. Vorliegend von Relevanz sei, dass nach einem von ihm am 22. Juni 2024 erlittenen Unfall die von der K.________(Versicherung) ausbezahlten und für ihn bestimmten Taggelder von der J.________AG einbehalten worden seien. Denn nachdem aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sich die Kündigungsfrist bis 30. November 2024 erstreckt habe, sei seine Arbeitsunfähigkeit von C.________, F.________, D.________ und (indirekt) E.________ in der Folge in Frage gestellt resp. verneint worden. Sie selber hätten das Arbeitsverhältnis als per 30. September 2024 beendet erachtet und auf diese Weise aus seinem Unfall unrechtmässig Profit geschlagen. Zudem sei ihm im August 2024 die Ausbildungszulage in der Höhe von Fr. 280.00 seines ältesten Sohnes trotz gegenteiliger Behauptung von F.________ nicht ausbezahlt worden. Sodann sei er während des Arbeitsverhältnisses Opfer von Mobbing und Verleumdungen geworden. Der letzte und krasseste Vorfall sei vor einigen Tagen gewesen, als er das Schreiben der L.________ vom 5. November 2024 erhalten habe. So soll er sich am Arbeitsplatz angeblich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht haben. Ihm auch Diskriminierung vorzuwerfen, sei frei erfunden. Der weitere Vorwurf der Aggressivität sei absolut aus der Luft gegriffen und die Personen, die ihn mit dem Vorwurf „inakzeptables“ Verhalten gegenüber Lieferanten verleumden, würden dies nicht einmal konkretisieren; diese Anschuldigung sei krass falsch und gravierend rufschädigend (zum Ganzen s. U-act. 8.1.001 inkl. Beilagen). \n Am 16. Dezember 2024 verfügte die fallführende Staatsanwältin gestützt auf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.04.2025 BEK 2025 10

Ausstand | Ausstandsbegehren

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 8. April 2025 \n BEK 2025 10 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsteller, gegen 1. B.________, Gesuchsgegnerin, 2. diverse Personen, Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite), \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Ausstand \n \n \n \n (Gesuch vom 12. Januar 2025, SU 2024 10609-10616);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 12. November 2024 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Schwyz Strafanzeige gegen C.________, D.________, E.________ und Rechtsanwältin F.________ wegen Veruntreuung, eventualiter Betrug, ggf. Versuch und stellte zusätzlich Strafantrag gegen C.________, G.________, H.________, I.________, Rechtsanwältin F.________ und eine „zu ermittelnde weibliche Mitarbeiterin der J.________AG“ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Dabei reichte er diverse Beilagen ein. In der 16 Seiten umfassenden Eingabe hält der Anzeigeerstatter unter anderem zusammengefasst fest, dass die von seiner Arbeitgeberin J.________AG am 29. Mai 2024 per 31. August 2024 erfolgte Kündigung missbräuchlich und Gegenstand eines arbeitsrechtlichen Verfahrens sei. Vorliegend von Relevanz sei, dass nach einem von ihm am 22. Juni 2024 erlittenen Unfall die von der K.________(Versicherung) ausbezahlten und für ihn bestimmten Taggelder von der J.________AG einbehalten worden seien. Denn nachdem aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit sich die Kündigungsfrist bis 30. November 2024 erstreckt habe, sei seine Arbeitsunfähigkeit von C.________, F.________, D.________ und (indirekt) E.________ in der Folge in Frage gestellt resp. verneint worden. Sie selber hätten das Arbeitsverhältnis als per 30. September 2024 beendet erachtet und auf diese Weise aus seinem Unfall unrechtmässig Profit geschlagen. Zudem sei ihm im August 2024 die Ausbildungszulage in der Höhe von Fr. 280.00 seines ältesten Sohnes trotz gegenteiliger Behauptung von F.________ nicht ausbezahlt worden. Sodann sei er während des Arbeitsverhältnisses Opfer von Mobbing und Verleumdungen geworden. Der letzte und krasseste Vorfall sei vor einigen Tagen gewesen, als er das Schreiben der L.________ vom 5. November 2024 erhalten habe. So soll er sich am Arbeitsplatz angeblich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht haben. Ihm auch Diskriminierung vorzuwerfen, sei frei erfunden. Der weitere Vorwurf der Aggressivität sei absolut aus der Luft gegriffen und die Personen, die ihn mit dem Vorwurf „inakzeptables“ Verhalten gegenüber Lieferanten verleumden, würden dies nicht einmal konkretisieren; diese Anschuldigung sei krass falsch und gravierend rufschädigend (zum Ganzen s. U-act. 8.1.001 inkl. Beilagen). \n Am 16. Dezember 2024 verfügte die fallführende Staatsanwältin gestützt auf