Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.07.2024 BEK 2024 99
Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 29. Juli 2024 \n BEK 2024 99 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Mai 2024, ZES 2024 180);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Beschwerdegegnerin reichte beim Bezirksgericht Höfe am 13. März 2024 gegen den Beschwerdeführer (Inhaber des Einzelunternehmens C.________) das Konkursbegehren für die betriebenen Forderungen von Fr. 1’635.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2023 und von Fr. 2’527.30 sowie Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 210.00, Bearbeitungskosten von Fr. 100.00, Zins bis 31. Juli 2023 von Fr. 77.50 und Betreibungskosten von Fr. 131.10, abzüglich Zahlungen von Fr. 1’000.00, ein (Vi-act. A/I). Die Einzelrichterin verlangte von der Beschwerdegegnerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Forderung auf Fr. 3’760.55 (inkl. Kosten und Zinsen bis 13. Mai 2024) zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/5). An der Konkursverhandlung vom 13. Mai 2024 erschien der Beschwerdeführer nicht und reichte auch keine Unterlagen ein (vgl. Vi-act. A, E. 3). Die Einzelrichterin eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer, bezog diese vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf den Beschwerdeführer und überwies den Rest des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3’200.00 dem Konkursamt Höfe (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Dem Beschwerdeführer auferlegte sie zudem eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4). Den dem Bezirksgericht am 14. Mai 2024 bezahlten Betrag von Fr. 300.00 (Vi-act. E/10) überwies sie ebenfalls dem Konkursamt Höfe (Vi-act. E/11). \n 2. Gegen den genannten Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag ein, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen \n (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, Massnahmen gemäss