definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.10.2024 BEK 2024 92
definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 24. Oktober 2024 \n BEK 2024 92 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiberin Flavia Bisig. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. April 2024, ZES 2024 18);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) gestützt auf eine am 14. Februar 2023 vor dem Vermittleramt Einsiedeln geschlossene Vergleichsvereinbarung mit \n Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Einsiedeln in der Solidarbetreibung Nr. xx vom 2. Januar 2024 für einen Betrag von Fr. 7’356.70 nebst Zins zu \n 5% seit 16. März 2023 (Vi-act. 1/1). Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. 1/1), verlangte die Gesuchstellerin am 30. Januar 2024 in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 7’356.70 nebst Zins zu 5% ab 15. April 2023, sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 und die bisherigen Gerichtskosten von Fr. 150.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 1/0). Am 19. Februar 2024 ging beim Bezirksgericht Einsiedeln eine vom 17. Februar 2024 datierende Stellungnahme des Gesuchsgegners ein, in der er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte (Vi-act. 5). In seiner am 14. März 2024 eingegangenen und vom 12. März 2024 datierten Stellungnahme beantragte der Gesuchsgegner den Ausstand der Einzelrichterin des Bezirksgerichts (Vi-act. 11). \n Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat die Einzelrichterin auf das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein und erteilte der Gesuchstellerin in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs in der erwähnten Betreibung für Fr. 7’356.70 nebst Verzugszins von 5% seit 16. April 2023 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 26. April 2024 (Postaufgabe: 29. April 2024) Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei „aufhängende“ Wirkung zu erteilen (KG-act. 1 S. 1). Die Gesuchstellerin reichte am 6. Mai 2024 (Postaufgabe: 7. Mai 2024) eine Beschwerdeantwort ein, in der sie einwendet, ihr Inhaber kenne die Einzelrichterin nicht, noch stehe er mit ihr in einem verwandtschaftlichen oder geschäftlichen Kontakt. Weiter führt sie in ihrer Beschwerdeantwort aus, dem Gesuchsgegner habe bewusst sein müssen, um welchen Umfang es sich bei den _____kosten handle. Zudem habe der Vermittler die Vergleichsvereinbarung Punkt für Punkt vorgelesen und die Parteien hätten sie so akzeptiert und unterschrieben (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 beantragte der Gesuchsgegner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive die Übernahme der Anwaltskosten durch Erlass einer entsprechenden Kostenübernahmeverfügung und die Entbindung von jedem Kostenvorschuss (KG-act. 8). Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Mai 2024 teilt der Gesuchsgegner mit, die Gesuchstellerin habe gegen das Arztgeheimnis verstossen, indem sie die Dokumentation zu seiner Gesundheit dem Kantonsgericht unaufgefordert vorgelegt habe. Zudem bestätige die Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin, dass ein individuelles Vertragsverhältnis vorliegt und er deswegen nicht solidarisch für die Schulden von Frau C.________ haften könne. Auch erbringe die Gesuchstellerin keinen Nachweis, dass sie jemals einen Kostenvoranschlag unterbreitet habe (KG-act. 9). \n 2.
a) Gemäss