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BEK 2024 86

Schwyz · 2024-11-07 · Deutsch SZ

Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten | Übriges Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.11.2024 BEK 2024 86

Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten | Übriges Strafprozessrecht

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 7. November 2024 \n BEK 2024 86 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft,

1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2024, ST 2024 6);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG zeigte D.________ bei der Staatsanwaltschaft am 8. April 2024 mutmasslich fehlerhafte Verhaltensweisen am Kantonsgericht, insbesondere den Kantonsgerichtspräsidenten wegen einer Verleumdung an, weil er angeblich falsch eine Annahmeverweigerung durch A.________ festgestellt habe (U-act. 1 in BEK 2024 86 betr. Schreiben vom 28. März 2024 in BEK 2023 149). Mit Verfügung vom 16. April 2024 forderte die Staatsanwaltschaft A.________ auf, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen und drohte ihr an, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Strafantrag als zurückgezogen gelte. Zudem setzte die Staatsanwaltschaft A.________ eine Frist an, eine Vollmacht betreffend ihre Vertretung durch die C.________ AG, D.________, einzureichen. Mit Beschwerde vom 19. April 2024 beantragt der Verwaltungsrats-präsident der C.________ AG dem Kantonsgericht unter anderem, die Sicherheitsleistung habe zu entfallen. A.________ wurde unter Androhung, dass im Unterlassungsfall die Beschwerdeingabe der C.________ AG als nicht erfolgt gelte, eine Nachfrist von 10 Tagen zur Nachreichung einer schriftlichen Vertretungsvollmacht und Stellungnahme zur Vertretungsbefugnis angesetzt \n (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 4). Innert der angesetzten Frist ermahnt A.________ zur Einhaltung der EMRK, der Bundesverfassung und §§ 23 und 54 VRG/ZH in Bezug auf überspritzen Formalismus und gibt ihrem Anliegen Ausdruck, „dass die Verfügungen eine Änderung hin zum Recht erfahren“ (KG-act. 5). Sie reicht eine von ihr elektronisch signierte Beschwerde ein und moniert unter anderem die noch höhere Sicherheitsleistung im Beschwerdeverfahren (KG-act. 5/1). \n 2. Aus dem dargelegten Verfahrensgang ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist keine Vollmacht für den Verwaltungsratspräsidenten der C.________ AG nachreichte und auch nicht zur Vertretungsbefugnis Stellung nahm. Damit gilt die Beschwerde androhungsgemäss als nicht erfolgt. Auf diese ist daher präsidial nicht einzutreten \n (