Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.06.2024 BEK 2024 72
Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 20. Juni 2024 \n BEK 2024 72 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. März 2024, ZES 2024 66);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 16. November 2023 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ von Fr. 3’500.00 sowie \n Betreibungskosten von Fr. 146.60 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Vorinstanz am 7. Februar 2024 das Konkursbegehren für die betriebene Forderung (inkl. Zahlungsbefehls- und Konkursandrohungskosten) von Fr. 3’646.60 ein (Vi-act. 1). Der Vorderrichter bezifferte die von der A.________ GmbH zu bezahlende Forderung inkl. Verfahrenskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 3’846.60 (Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 13. März 2024 erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, Vi-act. 3, E. 2). Am 14. März 2024 eröffnete der Vorderrichter den Konkurs über die \n Beschwerdeführerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Die Gerichtkosten erhob er von der Beschwerdegegnerin, jedoch zulasten der Beschwerdeführerin \n (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am \n 26. März 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Am 3. April 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende \n Wirkung zuerkannt, der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur \n Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 auferlegt und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, innert zehn Tagen die Beschwerde zu beantworten (KG-act. 2). Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 7. April 2024 zeigte die C.________AG an, dass sie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vertrete (KG-act. 5). Der C.________AG wurde am 9. April 2024 eine fünftägige Frist zur Nachreichung einer unterzeichneten Eingabe angesetzt \n (KG-act. 6). Diese Sendung holte sie innert der von der Post angesetzten Frist nicht ab (KG-act. 9). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, \n sofern die adressierte Person mit einer Zustellung rechnen musste \n (