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BEK 2024 58

Schwyz · 2024-04-19 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.04.2024 BEK 2024 58

Konkurseröffnung | Küssnacht ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 19. April 2024 \n BEK 2024 58 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht \n Küssnacht vom 11. März 2024, ZES 2024 4);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Gesuchstellerin reichte beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am 10. Januar 2024 das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 10’140.00 zzgl. Verzugszins von Fr. 338.71 ein (Vi-act. D/A). Der Vorderrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 10’513.80 und verlangte von ihr einen Betrag von Fr. 250.00 für die Gerichtskosten (Vi-act. D/C). An der Konkursverhandlung vom 11. März 2024 \n erschien die Gesuchsgegnerin nicht (angef. Verfügung, S. 2). Der Vorderrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte er der Gesuchsgegnerin, bezog diese jedoch vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’500.00 (angef. Verfügung, \n Dispositivziffer 3.a). Von diesem Kostenvorschuss überwies er Fr. 3’600.00 an das Konkursamt und behielt Fr. 400.00 als Vorschuss zurück \n (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3.b-c). \n Gegen den Konkursentscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 18. März 2024 (KG-act. 1) sowie am 20. März 2024 (KG-act. 2) eine wortwörtlich gleichlautende Beschwerde ein und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 21. März 2024 (KG-act. 3) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, in Bezug auf eine allenfalls später zu erteilende aufschiebende Wirkung Mass­nahmen nach